Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)

62715./ 1891. március 5. raf, Eisenbahnen bilden Betriebe und fallen nicht in den Kreis der in Frage stehenden administrativen Ordnung, und auch nicht unter die Obergespane. Kultusminister Graf Csáky, auf das Verhältnis zwischen dem Ober­und Vizegespan zurückkommend, erlaubt sich zu bemerken, daß er anfangs der An­sicht war, daß wenn die Verwaltung verstaatlicht und an die Spitze der Komitate der Obergespan gestellt wird, derselbe auch die politische Verwaltung in den Komitaten mit den ihm zu unterstellenden staatlichen Verwaltungsorganen leiten sollte; doch habe er im Verlaufe der Beratungen eingesehen, daß der Obergespan so überhäuft se­in wird mit den allgemeinen Aufsichts- und Kontrollsagenden, daß er die eigentliche politische Verwaltung zu führen nicht recht vermöchte. Das Aufsichtsrecht aber wird der Obergespan in Hinkunft viel eindringlicher und intensiver ausüben können, weil alle Beamten ihre Mandate aus derselben Quelle, nämlich vom Staate erhalten wer­den. Aus eben diesem Grunde befürchte er auch nicht, daß zwischen Obergespan und Vizegespan ein Zwiespalt entstehen würde. Finanzminister Wekerle erachtet, daß es unter den obwaltenden Ver­hältnissen notwendig sei, ein Organ mit einem solchen Wirkungskreise, wie es im Entwürfe für den Obergespan geplant ist aufzustellen, weil in Ungarn zwischen der Zentralregierung und der Lokalverwaltung kein ähnliches Zwischenorgan vorhanden ist, wie es beispielsweise in Österreich die Statthalter sind, und die Regierung neben dem Leiter der politischen Lokal Verwaltung einer Vertrauensperson bedarf, die die staatlichen und Regierungsinteressen politisch zu vertreten hat. Auch sei zu berück­sichtigen, daß wenn man um den Einklang zwischen den verschiedenen Verwalt­ungszweigen in den Komitaten zu sichern, dieselben unter die Aufsicht eines Organes stellt, dieses Organ nicht der Chef der besonderen politischen Verwaltung sein kann, da es sonst den Anschein hätte, als ob die anderen Verwaltungszweige der politischen Verwaltung untergeordnet wären. Endlich wird der Obergespan im über­tragenen Wirkungskreise viele Agenden der Zentralregierung übernehmen, welche er als eigentlicher Leiter der politischen Verwaltung nicht wohl versehen könnte. Seine Majestät geruhen zu bemerken, daß diesem gemäß die Komitate in Hinkunft ein Verwaltungsgebiet höherer Ordnung bilden werden, wie es bisher der Fall war. Ministerpräsident Graf Szapáry räumt dies mit dem Hinweise darauf ein, daß es in Ungarn keine Statthaltereien gebe, somit die Komitate gewisser­maßen berufen sind, denselben ähnliche Verwaltungsorganismen zu bilden. Seine Majestät geruhen hierauf allerhöchstihren Bemerkungen auf ein­zelne Detailbestimmungen des in Verhandlung stehenden Gesetzentwurfes Ausdruck zu geben, infolgedessen im § 24. die erste Alinea: „A közigazgatási hatóságok előtti eljárás külön tör­vénnyel fog szabályoztatni." als überflüssig weggelassen wird. Bei § 28. B. 4. gibt der Ministerpräsident Graf Szapáry Aufschluß über die Stellung des Rechtskonsulenten (jogtanácsos), wonach derselbe berufen sein wird, als Referent im Verwaltungsgerichtsausschusse eine wichtige ver­trauliche Rolle zu spielen und daher es als motiviert erscheint, daß derselbe unmit­telbar dem Obergespan untergeordnet werde. 469

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