Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)

1891. február 13. 54./7V Der vortragende Herr Minister gibt hierauf ausführlich bekannt, und begründet die einzelnen Bestimmungen des Entwurfes der Konvention, welche meritorisch den am 26. November und 3. Dezember d. J. 1890 und am 15. Jänner d. J. 1891 gebrachten Beschlüssen des Ministerrates entsprechen, und daher zu deren Ergän­zung nur soviel besonders hervorgehoben zu werden braucht, daß der Auflösungs­termin des mit dem Lloyd bestehenden gemeinsamen Vertrages in einem Jahr fest­gesetzt wurde, welcher vom Ende jenes Monates gerechnet werden soll, in welchem die darauf sich beziehenden Gesetze die allerh. Sanktion erhalten, indes kann mit gemeinsamer Übereinstimmung dieser Termin auch verkürzt werden. Ferner wäre hervorzuheben, daß in das neutrale Gebiet des Schwarzen Meeres, welches den Schiffen beider Teile offen steht, auf die Forderung des vortragenden Herrn Ministers auch Konstantinopel einbezogen wurde, und in dieser Hinsicht hat der vortragende Herr Minister nur das in Aussicht gestellt, daß die ungarische Regierung auf den Linien Odessa-Konstantinopel und Batumi-Konstantinopel — insofern auf diesem die Lloyd Gesellschaft von der österreichischen Regierung subventionierte regelmäßige Fahrten aufrechthalten wird — ihrerseits keine subven­tionierten Fahrten einrichtet. Was den gegenwärtigen und den auf Grund des zu schließenden Vertrages entstehenden Zustand betrifft, so wird der letztere insofern vorteilhafter sein, als der gegenwärtige, als in Zukunft Fiume, respektive den ungarischen Handelsinteressen zur Verfügung stehen werden: die vom Lloyd geleisteten orientalischen Fahrten, und zwar mit Ausnahme der einzigen mit Berührung Fiumes jährlich 6 Fahrten nach Brasilien machen wird, [sie!] so daß Fiume von nun an mit Brasilien eine regel­mäßige monatliche Verbindung haben wird, gleichfalls ohne neuere Belastung des ungarischen Staatsärars. Die inländischen, d. h. die Fiume-Triester und Fiume-Dalmatinischen Fahrten können durch die auch bisher bestehenden kleineren Schiffahrtsunternehmungen, eventuell mit einiger Erhöhung ihrer auch bisher genossenen Subvention gesichert werden; übrigens würde für alle Fälle auch in die zu schließende Konvention die Bestimmung aufgenommen, daß auf Verlangen der ungarischen Regierung die öster­reichische Regierung den österreichischen Lloyd zu den Fiume-Kattaroer Schnellfahrten verpflichten würde, wogegen die ungarische Regierung eine dem heutigen ungarischen Beitrage entsprechende Summe von 13 000 Gulden ersetzen würde; der vortragende Herr Minister wird aber versuchen, daß die Aufrechthaltung auch dieser Fahrten durch ungarische Schiffahrtsunternehmungen gesichert werde, insofern dies ohne größere Belastung des Staatsärars möglieji wäre. Da der mit dem Österr.-Ung. Lloyd bestehende und in den GA XXI: 1888 inartikulierte Schiffahrts- und Postvertrag vom gemeinsamen Minister des Äußern geschlossen wurde, kann der Vertrag naturgemäß nur nach vorhergehendem Über­einkommen zwischen dem gemeinsamen Minister des Äußern und dem Lloyd im Wege legislativer Verfügungen gelöst werden. Ferner ist es eine natürliche Folge der Auflösung des Vertrages, daß die letzten zwei Absätze des Art. VI. des Zoll- und Handelsbündnisses, nach welchen der Lloyd während der Dauer des Vertrages unter Leitung des Ministers des Äußern steht, und die dem Lloyd gesicherte Subvention 454

Next

/
Oldalképek
Tartalom