Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)
54.77./ 1891. február 13. sowie die von ihm gezahlte Einkommensteuer einen Teil des Budgets des Ministers des Äußern bildet, außer Wirksamkeit gesetzt werden. Im letzten Punkte der zustandegebrachten Konvention verpflichten sich der ungarische und der österreichische Handelsminister, daß sie die Gesetzentwürfe, welche sich auf die Regelung der obenerwähnten Fragen beziehen, je früher behufs verfassungsmäßiger Verhandlung vorlegen werden. Diese Gesetzentwürfe wird der referierende Herr Minister seinerzeit behufs Genehmigung dem Ministerrate vorlegen; bei dieser Gelegenheit bittet er um die Ermächtigung, den gegenwärtig bekanntgemachten Vertrag mit dem österreichischen Handelsminister abschließen, und behufs Geltendmachung der im Vertrage enthaltenen Bestimmungen die Verhandlungen mit den interessierten Ministern einleiten zu dürfen. Der referierende Herr Minister berichtet ferner, daß er gelegentlich der Verhandlung über die Auflösungsmodalitäten des Lloyd-Vertrages auch einen Vertragsentwurf hinsichtlich dessen vereinbart habe, daß die Abänderung der ungarischen (GA XXXII: 1883) und der österreichischen Gesetze über die Hafengebühren prinzipiell ausgesprochen werde. Da die gegenwärtig geltenden Hafengebühren unzweckmäßig festgestellt und sehr hoch sind, was zur Folge hat, daß die in das Adriatische Meer gelangenden Schiffe einerseits nur in dem Falle unsere Häfen aufsuchen, wenn sie Ladungen haben, oder aber ihnen von dort aus größere Ladungen zugesichert werden, andererseits aber verweigern sie, anderweitige kleinere Ladungen aufzunehmen, als solche, welche sie schon in anderen inländischen Häfen aufgenommen haben, damit sie nicht genötigt seien, die höheren Taxen entrichten zu müssen. Mit Rücksicht darauf, daß die Schiffahrtsgebühren im Sinne des Art. VI. des Zoll- und Handelsbündnisses in den Häfen beider Teile der Monarchie nach gleichen Vorschriften einzuheben sind, folglich die Regelung dieser Frage nur im Einvernehmen mit der österreichischen Regierung geschehen kann, bittet der referierende Herr Minister um die Ermächtigung, den in Angelegenheit der Hafengebühren zustandegebrachten oberwähnten Vertrag mit dem österreichischen Handelsminister abschließen und die in dieser Angelegenheit notwendigen weiteren Verhandlungen einleiten zu dürfen. Der referierende Herr Minister meldet endlich, daß nachdem es dringend geworden ist, über die Ersetzung des Lloyds zu sorgen, er sich in dieser Beziehung mit der ung. Seeschiffahrtsunternehmung „Adria" in Verhandlungen eingelassen hat; und wäre die „Adria" laut gegenwärtigem Stande der Verhandlungen verpflichtet, Seefahrten von circa 910 000 Seemeilen zu machen, d. i. um 300 000 Meilen mehr als bisher, sie wäre ferner verpflichtet, außer jenen zwei Schiffen, welche sie im Sinne des gegenwärtigen Vertrages anzuschaffen verpflichtet ist, binnen einem Jahre noch 13 neue Schiffe und nach Ablauf von 10 Jahren jedes zweite Jahr je ein weiteres Schiff, d. i. zusammen fünf Schiffe, und zwar die letzteren ohne jede Belastung des Staates anzuschaffen; so daß die „Adria" nach 20 Jahren 30 Seedämpfer hätte. Am Schwarzen Meere hätten zwei Dämpfer zu fahren, vier Schiffe wären aber auch für Personenbeförderung einzurichten. 455