Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)

Ministerratsprotokolle

durch mit 1 Pengőforint Tagegeld versehenen Diurnisten gedeckt werden, die mit dem Ende des Bedarfes entlassen werden sollen. 8. In gegenwärtigem Vorschlag sind allein die Gehälter der in den Ministe­rien allgemein vorkommenden ständigen Beamten berührt; insofern in einzel­nen Ministerien darüber hinaus noch anderweitige Beamte nötig sein sollten, müßten deren Gehälter zu denen derer im Verhältnis stehen, die mit ihnen in ähnlichem Rang stehen. Falls ansonsten als Ausnahme in einzelnen Ministerien besondere Techni­ker und fachkundige Personen notwendig werden sollten, wären deren Gehäl­ter den Umständen entsprechend fallweise festzulegen. 9. Falls einzelne Ministerien für Handels-, Gesundheits-, Gewerbe- und Landwirtschaftsangelegenheiten den Rat gewisser sachkundiger, aber nicht im Ministerium tätiger Personen beanspruchen oder aus solchen eventuell Gre­mien bilden wollten, wären solche Personen allein mit einem Titel, nicht aber mit ordentlichem Gehalt zu versehen. Sie wären höchstens entsprechend der Beschäftigungstage angemessenen, den Umständen entsprechend festzule­genden Tagegeldern teilhaftig zu machen, sollten sie dies verlangen. 10. Die Beisitzer des Gnadenstuhls 5 wären mit 4000 Ft Bezahlung zu versorgen. Ausgefertigt vom Protokollführer des Ministerrates Alois Záborszky (Protokollauszug) Originalreinschrift. MOL, 1848/49-i minisztérium levéltára, Szemere Bertalan miniszterelnöki iratai (H 4) [MOL, Regierungsarchiv 1848/49, Ministerpräsidialakten von Bar­tholomäus Szemere (H 4)] Nr. 27/m. e. 32. [DEBREZIN], 17. Mai 1849 10. Der Justizminister hat die von ihm am 3. Mai 1. J. unter der Justizmi­nisteriumsnummer 842 erlassenen Verordnungen vorgetragen, 1 aufgrund wel­cher dem Königlichen und dem Pester Appellations-Wechsel-Gericht, ebenso den Verwaltungs- und Anklagebehörden der früheren Königlichen Rechtsan­gelegenheiten-Direktorats alle Gerichtsbarkeit bzw. Verfahren verboten wur­den, bis sie die Übertretung der Regierungsverordnung, nach der sie verpflichtet gewesen wären, den Sitz ihrer Gerichtsbarkeit bzw. Amtsführung von Pest nach Debrezin zu verlegen, rechtfertigen. Weiters: Derselbe Justizmi­nister unterbreitete auch alle Verteidigungsschriften, welche die oben erwähn­ten Gerichtshöfe und Behörden zu ihrer eigenen Verteidigung dem im Rahmen der Behörde der Stadt Pest tätigen bevollmächtigten Regierungskommissar 2 zum Zwecke der Übergabe an das Justizministerium eingereicht haben. Aus dem Inhalt der betreffenden Schriften geht tatsächlich hervor, daß den betroffenen Gerichten und Behörden am 5. Januar 1. J. durch den bevollmächtigten Landeskommissar Ladislaus Csány die Verlegung ihrer Sitze von Pest nach Debrezin befohlen wurde, sie aber ungeachtet dessen in der vom Feind besetzten Stadt Pest blieben.

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