Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)
Ministerratsprotokolle
durch mit 1 Pengőforint Tagegeld versehenen Diurnisten gedeckt werden, die mit dem Ende des Bedarfes entlassen werden sollen. 8. In gegenwärtigem Vorschlag sind allein die Gehälter der in den Ministerien allgemein vorkommenden ständigen Beamten berührt; insofern in einzelnen Ministerien darüber hinaus noch anderweitige Beamte nötig sein sollten, müßten deren Gehälter zu denen derer im Verhältnis stehen, die mit ihnen in ähnlichem Rang stehen. Falls ansonsten als Ausnahme in einzelnen Ministerien besondere Techniker und fachkundige Personen notwendig werden sollten, wären deren Gehälter den Umständen entsprechend fallweise festzulegen. 9. Falls einzelne Ministerien für Handels-, Gesundheits-, Gewerbe- und Landwirtschaftsangelegenheiten den Rat gewisser sachkundiger, aber nicht im Ministerium tätiger Personen beanspruchen oder aus solchen eventuell Gremien bilden wollten, wären solche Personen allein mit einem Titel, nicht aber mit ordentlichem Gehalt zu versehen. Sie wären höchstens entsprechend der Beschäftigungstage angemessenen, den Umständen entsprechend festzulegenden Tagegeldern teilhaftig zu machen, sollten sie dies verlangen. 10. Die Beisitzer des Gnadenstuhls 5 wären mit 4000 Ft Bezahlung zu versorgen. Ausgefertigt vom Protokollführer des Ministerrates Alois Záborszky (Protokollauszug) Originalreinschrift. MOL, 1848/49-i minisztérium levéltára, Szemere Bertalan miniszterelnöki iratai (H 4) [MOL, Regierungsarchiv 1848/49, Ministerpräsidialakten von Bartholomäus Szemere (H 4)] Nr. 27/m. e. 32. [DEBREZIN], 17. Mai 1849 10. Der Justizminister hat die von ihm am 3. Mai 1. J. unter der Justizministeriumsnummer 842 erlassenen Verordnungen vorgetragen, 1 aufgrund welcher dem Königlichen und dem Pester Appellations-Wechsel-Gericht, ebenso den Verwaltungs- und Anklagebehörden der früheren Königlichen Rechtsangelegenheiten-Direktorats alle Gerichtsbarkeit bzw. Verfahren verboten wurden, bis sie die Übertretung der Regierungsverordnung, nach der sie verpflichtet gewesen wären, den Sitz ihrer Gerichtsbarkeit bzw. Amtsführung von Pest nach Debrezin zu verlegen, rechtfertigen. Weiters: Derselbe Justizminister unterbreitete auch alle Verteidigungsschriften, welche die oben erwähnten Gerichtshöfe und Behörden zu ihrer eigenen Verteidigung dem im Rahmen der Behörde der Stadt Pest tätigen bevollmächtigten Regierungskommissar 2 zum Zwecke der Übergabe an das Justizministerium eingereicht haben. Aus dem Inhalt der betreffenden Schriften geht tatsächlich hervor, daß den betroffenen Gerichten und Behörden am 5. Januar 1. J. durch den bevollmächtigten Landeskommissar Ladislaus Csány die Verlegung ihrer Sitze von Pest nach Debrezin befohlen wurde, sie aber ungeachtet dessen in der vom Feind besetzten Stadt Pest blieben.