Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Decreta

1458 [JUNI 8] Kurz nach seiner Inthronisation berief Matthias den Reichstag ein. Wie sein Brief vom 6. Mai 1458 zeigt, 1 rief er die Stände für den 28. Mai nach Pest; neben den prelati, barones, nobiles et proceres regni nostri universi erhielten auch die Städte eine Einladung. 2 Das Dekret wurde am 12. Tag des Reichstages erlassen, da wir aber keine Angaben darüber besitzen, ob der Reichstag am festgelegten Tag auch zusammengetreten war, können wir das genaue Datum des Dekrets nicht bestimmen. Auf den ersten Blick scheint es, als ob sich im Kräfteverhältnis zwischen dem König und den Ständen im Vergleich zur Lage im Januar nichts geändert habe. Es wird festgelegt, daß Albrechts Dekret vom 29. Mai 1439, in dem die die Macht des Königs einschränkenden Bestimmungen überwiegen, mit Ausnahme des Artikels XXXII gültig bleibt (GA I). Trotzdem hielten es die Stände für nötig, einen bedeutenden Teil von Albrechts Dekret zu wiederho­len, was darauf hindeutet, daß sie in erster Linie diese Artikel als gültig anerkannten. Gerade deshalb ist es auch interessant, was weggelassen wurde und wie die alten Artikel modifiziert und ergänzt wurden. Unter den aus Albrechts Dekret weggelassenen bzw. dieses modifizierenden und ergänzen­den Beschlüssen findet man nämlich mehrere, die das Kräfteverhältnis zugunsten des Königs zu verändern suchten. So wurde der Artikel II nicht wiederholt, der den König verpflichtete, über die Wahl seines wichtigsten Würdenträgers, des Palatins, mit der Zustimmung des Reichstags zu entschei­den. Die seit dem Tode Albrechts der Krone entfremdeten Güter bzw. die der Krone zukommenden Einkünfte sind bis zum St.-Michaelis-Tag (29. Sept.) bei Strafe des Verbrechens der Untreue zurückzugeben (GA XXXIII). Wenn sich gleich welcher von den regnicolis gegen den König erheben sollte, sind die regnicole wie auch schon im Jahre 1447 verpflichtet, alle persönlich zum Schutz des Königs zu insurgieren (GA VIII). Die Stellung des Königs sollte auch durch die Verfügung gestärkt werden, die die Aufstellung eines ständigen Gerichtes aussprach, das unter der Leitung eines adligen Protono­1 Cod. Zichy Xp. 9. 2 Einladung für die Stadt Kaschau: 13. Mai 1458. M. G. Kovachich: Vest. p. 297.

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