Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Decreta

tars und sechs gewählten adligen Beisitzern stand (GA XXVII). Unter Beibehaltung der alten Gerichtspraxis (GA III, XXIX, XXX, XXXI) kann man im Sinne des Gesetzartikels in der Sache der seit 1454 begangenen Gewalttätigkeiten unter dem neu zu prägenden Siegel des besonderen Präsenzgerichtes außer auf die Oktave auch zu anderen Terminen vorladen. Für dieses Gericht muß ein Protonotar bestimmt werden, der sich ständig in Ofen aufhält und mit den sechs an seine Seite gewählten „wackeren" Adligen fortlaufend Recht in den mit kurzen Ladungen eingeleiteten Prozessen spricht. Hiermit gelangte das neue und im Vergleich zu den früheren wirkungsvollere Instrument des Kampfes gegen die Gewalttätigkeiten vom Hochadel in die Hände des aus dem Adel stammenden Protonotars und der gewählten adligen Beisitzer, d. h. in die Hände der Anhänger des Königs. 3 Sie sollten dem König auch mit ihren Ratschlägen helfen, konnten gemeinsam mit dem König die Siegel den glaubwürdigen Orten entziehen, die die Gebührenregeln verletzt hatten (GA XXVIII), und auch ein Urteil über jene fällen, die die seit 1439 in Besitz genommenen Burgen, Städte und Güter zurückbehielten (GA XXXII). Diese Bestimmung konnte jedoch die Fehler des Systems nicht vollkommen beheben. Der König und sein Rat konnten nämlich in bestimmten Fällen einen Aufschub gewähren, und das Gesetz ermöglichte ähnlich den Dekreten von Sigismund und Albrecht auch die Übereinkunft (GA XXVund XXVII). 4 Die Interessen der Adligen kommen auch in diesem Dekret zur Geltung, wenn auch bestimmte Änderungen sowohl im Vergleich zum Dekret von 1439 als auch zu den späteren Dekreten pro und contra gleichermaßen stattfanden. Im Falle von Untreue kann der König nur mit ihrer Mitwirkung Gnade walten lassen (GA XXXVIII), gleichzeitig werden aber jene Be­schlüsse von Albrechts Dekret, die dem Adel bei der Wahl des Palatins und bei der Besetzung des Throns Einfluß sicherten, nicht wiederholt. Die Adligen werden zwar auch durch dieses Dekret von der Zahlung des Zehnten befreit, gleichzeitig verpflichtet es aber jene zur Zahlung, die auf fremdem Gebiet über Weingärten und Ackerland verfügen (GA XXIV). Während nach dem Dekret vom Januar die Komitate darüber entschieden, welche Burgen sie zu erhalten für nützlich hielten, kommt jetzt wiederum die Entscheidung hierüber dem König und seinem Rat zu (GA XXXI). Auch bestimmt nicht mehr das Komitat, sondern der König jene Person, die die Güter des Verbrechers oder jener Person, die dem Verbrecher Unterschlupf gewährt hatte, beschlagnahmen soll (GA XLIII). Der König ist auch weiterhin verpflichtet, jährlich unter Einberufung sämtlicher Adliger den Reichstag abzuhalten, doch nahm der Wert der Verfügung dadurch ab, daß die strafende Sanktion unterblieb (GA XXXVII). 3 Bónis: Jogtudó értelmiség p. 247. 4 Bónis: Jogtudó értelmiség p. 140.

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