Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)
Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias
bus et iuribus zu belassen. Dies alles bedeutete aber nicht, daß keine dem Gewohnheitsrecht widersprechenden Regeln gesetzlich festgelegt und keine alten Gewohnheiten aufgehoben worden wären, wenn dies auch nicht mit der Sigismunds Dekreten eigenen Offenheit ausgesprochen wurde. Obwohl man in die Passage des oben zitierten Urteils von Matthias, wonach der König die nützlichen Gewohnheiten des Königreiches erhalten müsse, durchaus hineininterpretieren kann, er könne die weniger nützlichen oder die schädlichen übergehen bzw. aufheben, war die Beurteilung dessen, was als nützlich und was als schädlich zu betrachten sei, vom Kräfteverhältnis zwischen dem König und den Ständen abhängig. Wie über dem decretum, so stand auch über der consuetudo und der lex die durch die Theorie der römischen Juristen gestützte Vollmacht des Herrschers, sich in konkreten Fällen über das Gewohnheitsrecht hinwegzusetzen, und Matthias versäumte es auch nicht, diese seine Macht zu gebrauchen. Wir kennen zahlreiche Fälle, in denen der König deplenitudine potestatis und lege et consuetudine non obstante verfügt. In der Einleitung des durch Beispiele aus dem römischen Recht inspirierten Dekrets vom Jahre 1486 sagt der König, seit seiner Thronbesteigung habe ihn die Absicht geleitet, die im Lande vorherrschenden inordinationes et perditas abusiones, die besonders in iudiciis waren, zu unterbinden und statuta decretaque ita stabilia zu schaffen, die pro legibus et iure scripto perpetuo dienen, zu deren Veränderung oder Aufhebung es weder auf den Reichstagen noch bei der Krönung des neuen Königs, wie es bisher üblich war, kommen soll. Diese seine Absicht habe er bisher nicht verwirklichen können, da ihn die verschiedenen Angelegenheiten des Königreiches hiervon abgehalten hätten. Ob dies wahrhaftig die Absicht des Königs gewesen war, seit er den Thron bestiegen hatte, können wir nicht entscheiden, Tatsache ist jedoch, daß es im Laufe seiner gesetzgebenden Tätigkeit bis ins Jahr 1486 keine Anzeichen dafür gibt, daß er tatsächlich solche Absichten gehabt hätte. Im Jahre 1464 hatte der König in dem an Wendungen aus dem römischen Recht ebenfalls reichen Krönungsdekret als Pflicht des Herrschers die Beibehaltung der nützlichen Gesetze (constitutiones), Rechte (iura) und Freiheiten (libertates) des Königreiches angegeben, und laut Einleitung des Dekrets baten die Stände auf dem Reichstag, das Dekret möge für ewig geltend erklärt werden. Matthias hatte in der gegebenen politischen Situation — Krönung, Notwendigkeit der Zugeständnisse an die Stände — im Grunde auch gar nicht anders handeln können, doch auch später gibt es keine Anzeichen dafür, daß er von seinen 1486 ausgesprochenen Absichten auch nur etwas zu verwirklichen gewollt hätte. Mit Ausnahme des Dekrets von 1481 kommt in keinem einzigen seiner Dekrete — ob in Form der „ewigen Gültigkeit" oder in der aus den Dekreten von Sigismund und denen der vierziger Jahre bekannten Form: das Dekret ist so lange gültig, wie es der Gesetzgeber nicht verändert — die Anforderung der Kontinuität des Gesetzes vor. Der Grund dafür dürfte