Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)
Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias
römischen und des kanonischen Rechts aufgebauten Systems der Rechtsquellenlehre den Weg ebnete. In Matthias' Auffassung vom Recht und seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Recht äußert sich dieselbe Doppelheit: die Achtung des Gewohnheitsrechtes, das Vorgehen entsprechend des Gewohnheitsrechtes auf der einen Seite, das Bestreben, die Rechtsverhältnisse durch Gesetze zu regeln, auf der anderen. Im Jahre 1468 teilt er zum Beispiel einem polnischen Adligen mit, er könne ihm nicht anders Recht verschaffen, als dies lex et consuetudo regni huius dictat, was auch ihn binde. Am 30. November 1473 sagt er, als er mit einigen Prälaten, Baronen, Protonotaren und Adligen Recht spricht, consuetudinaria vero lege dicti regni nostri ab antiquo approbata requirente, daß jener Widersprechende, der auch auf dreimalige Aufforderung nicht erscheine, um sein Besitzrecht zu beweisen, dieses Rechtes verlustig gehen könne. Der König achtete auch auf die Einhaltung des lokalen Gewohnheitsrechts. Nach seiner Urkunde vom 6. Oktober 1480 hatte er davon erfahren, daß einzelne Personen mit der antiqua consuetudo des Komitats Werowitz abuti cepissent und nicht in die sedes iudiciaria gehen, weshalb die Rechtssprechung stocke, und er forderte das Komitat auf, dem Einhalt zu gebieten. Am 31. Januar 1487 überläßt er es der Behörde des Komitats Valkó, in einem Prozeß lege et consuetudine eiusdem comitatus ein Urteil zu fällen und ordnet in der gleichen Sache eine neue Verhandlung an, da nicht an dem Tag Recht gesprochen wurde, ut mos et consuetudo eiusdem sedis iudiciarie dicti comitatus de Walko fuisset. 63 Laut Matthias' Urteil vom 1. November 1481 ist nicht nur die Gesetzgebung Pflicht des Herrschers, sondern auch die Erhaltung der dem Wohl des Königreiches dienenden Rechtsgewohnheiten. Die Pflichten des Herrschers in dieser Hinsicht wurden in etwas anderer Form in den Dekreten von Sigismund formuliert. Während Matthias auf die Bewahrung des Gewohnheitsrechts den Akzent setzte, hielt Sigismund das Übergehen und die Veränderung des Gewohnheitsrechts ebenfalls für die Pflicht des Herrschers (quasdam consuetudines abolendas, quasdam moderandas, quasdam in melius reformandas, 15. April 1405). In den Einleitungen zu Matthias' Dekreten finden wir keine ähnlichen Grundsätze, wie es die Prinzipien der Dekrete von 1405 oder von 1435 sind, was wir vielleicht damit erklären können, daß in den Dekreten in erster Linie die Interessen der Stände zur Geltung kamen — aus politischen Überlegungen ließ der König vor allem sie zu Wort kommen — und die Stände nicht die Erneuerung oder Übergehung des Gewohnheitsrechts anstrebten, sondern seine Beibehaltung. 1462 obtulerunt et presentaverunt sie dem König quosdam articulos antiquam legem et consuetudinem ipsius regni nostri ... innovantes. 1464 muß der König versprechen, das Land und dessen Einwohner in omnibus etsingulis bonis etantiquis libertatibus, consuetudini63 MKLIp. 238, Cod. Patr. Vp. 318, Cod. Zichy XIp. 458.