Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias

gelöscht, dann im Laufe der folgenden Jahre wieder eingeführt und erneut auf den Rang einer alten Gewohnheit des Königreiches gehoben wird (GA VIII von 1478), um dann im Jahre 1486 erneut aufgehoben zu werden. Die gleiche allgemeine Auffassung zeigt sich auch darin, daß sehr häufig Dekret und consuetudo et lex nebeneinander, einander geradezu ergänzend zitiert wurden, wodurch sozusagen die Identität des im Dekret Enthaltenen und des durch das Gewohnheitsrecht Vorgeschriebenen betont, d. h. das Dekret durch die Kraft des Gewohnheitsrechtes unterstützt wurde. Am 30. September 1462 urteilt Matthias z. B. iuxta antiquam et approbatam eiusdem regni nostri consuetudinem ac contenta ... decretorum in einer Angelegenheit, für die seine Gesetze von 1458 und von 1462 Sanktionen enthalten. 59 Nach Artikel XII des Dekrets vom 5. Juli 1481 soll der Zehnte secundum decretum et consuetudinem eingetrieben werden. Am 28. Juni 1482 erklärt Matthias, da die Ladung non iuxta legem seu consuetudinem ac decretum regni nostri exinde editum geschah, das im Prozeß gefällte Urteil für ungültig. 60 Die im Somogyvárer Formelbuch erhalten gebliebene Glosse sieht den Rangunterschied zwischen decretum und lex darin, daß das Dekret kaum den Menschen bekannt werde, sie also für ihre Unkenntnis nicht bestraft werden könnten. Der Kläger konnte bei der Beurteilung seiner Angelegen­heit zwischen den verschiedenen Rechtsquellen {lex, lokale Gewohnheit, königliches Dekret oder allgemeine Gerechtigkeit, d. h. ius) wählen, obwohl das Dekret als die Verfügung des Herrschers, sofern man sich auf dieses berief, unter Übergehung aller anderen Rechtsquellen mit Aus­nahme des ius auf Grund des dem Herrscher gebührenden Gehorsams angewandt werden mußte. 61 In bestimmten Fällen war jedoch, wie auch am 8. September 1476, statt der gesetzlichen Verfügung „die Gewohnheit des Königreichs" bei der Urteilsfindung maßgebend. 62 Das persönliche Prä­senzgericht von Matthias hätte damals mehrere Männer wegen Gewalttätig­keit gegenüber Frauen mit Kapitalstrafe belegen müssen, da aber iuxta statuta divorum regum et consuetudinem regni nostri die Männer bei Straftaten an Frauen und die Frauen bei Straftaten an Männern non ipso facto potentie et sententia capitali sed in emenda capitum ipsorum zu verurteilen sind, wurde auch entsprechend geurteilt. Die traditionelle Auffassung, die die Superiorität des Gewohnheitsrech­tes, des „guten alten Rechtes", verkündete, wirkte also auch in dieser Periode weiter, obwohl die Häufigkeit der schriftlichen Gesetzgebung und das wachsende Ansehen der Dekrete der Durchsetzung des Primats des Gesetzes und damit auch eines moderneren, aus den Elementen des 59 Ungarisches Staatsarchiv, Dl 15772. 60 Ebenda Dl 18688. 61 DRH1301-1457 pp. 26-27. 62 Ungarisches Staatsarchiv, Dl 17863.

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