Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias

unter Baronen nur die tatsächlichen Würdenträger verstanden wurden und daß unter ceteri possessionati gerade solche Personen zu verstehen sind wie Job Garai oder Georg Bebek von Pelsőc. Da die Einberufung des Reichstags Recht des Königs war, der seine Vorschläge meist mit dem auch während des Reichstags unter seinem Vorsitz zusammentretenden Rat erörterte, dürfen wir wohl annehmen, daß wir im König und in seinem Rat die Initiatoren eines Teils der Gesetzartikel suchen müssen, wenn auch unsere Quellen — in erster Linie die Einleitun­gen der Dekrete — dafür verschwindend geringen Anhalt geben. In den Einleitungen zu den in den königlichen Urkunden erschienenen Dekreten steht nämlich die Person des Königs im allgemeinen im Hintergrund — offensichtlich nicht ohne politischen Zweck —, die Gesetze sind das Werk der Stände, sie verfassen sie allein (1458,1459,1464) oder nach vorheriger Beratung mit dem König (1462, 1463, 1467, 1471, 1472, 1475, 1478, 1482) und legen sie zur Bewilligung vor (obtulerunt, presentaverunt). Eine Ausnahme bilden die Dekrete der Jahre 1470, 1481, 1486, die der Einleitung nach ein gemeinsames Werk von König und den Ständen sind, wobei die Formel, daß die Gesetze dem König vorgelegt wurden, fortbleibt. Das bedeutet natürlich nicht, daß sich die Initiative des Königs nur auf diese wenigen Fälle beschränkt hätte, außer Zweifel steht jedoch auch, daß ein großer Teil der Gesetze auf den Vorlagen der Stände beruhte. Die Reichstage hatten auch eine Art Ventilfunktion, wo die mit der Politik des Königs unzufriedenen Stände ihre Beschwerden und ihre Wünsche vor­brachten: angefangen mit der Bekräftigung bzw. Erneuerung der Freiheits­briefe und früherer Gesetze, über die Forderung nach Änderung der königlichen Innen- und Außenpolitik bis zu den Vorlagen, die dem König für die Bewilligung der Steuer verschiedene Bedingungen stellen, von ihm also Zugeständnisse verlangen (1470, 1471, 1472, 1475, 1482). Um die Unzufriedenen zu beruhigen und vor allem die Steuerbewilligung zu sichern, machte der König Zugeständnisse und versprach nacheinander, den Beschwerden abzuhelfen und die Wünsche zu gewähren. In dieser Hinsicht ist das Dekret von 1468 besonders bezeichnend. Die Stände legten dem König quosdam articulos vor, die ihre verschiedensten Beschwerden enthielten, ihm supplicantes ut eis remedium gäbe. Der König traf, cupientes ... regnum ...ab omni levare inquietudine, ut eo melius incitetur ad obsequium nostrum, auf Grund der Beschwerden und Wünsche sofort Anordnungen (statuimus). Das Dekret besteht also aus nichts anderem als aus den auf Beschwerden oder Wünschen der Stände beruhenden bzw. diese in Betracht ziehenden königlichen Anordnungen und Versprechen, die Initiative ging also eindeutig von den Ständen aus. Das Dekret vom Jahre 1478 ist dagegen ein gutes Beispiel für das Gegenteil: Obwohl es, wie die Einleitung besagt, auf der Vorlage der Stände beruht, enthält es eigentlich die Antworten der Stände auf die Wünsche und Vorschläge des Königs.

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