Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias

Über den Weg von der Gesetzgebungsabsicht bis zur Inartikulation geben unsere Quellen ebensowenig Anhaltspunkte wie in der vorangehen­den Epoche. Über die Einberufung des Reichstags entschied der König ganz nach Belieben, obwohl die Stände mehrfach den Versuch unternah­men (1458, 1471), die Reichstage zu institutionalisieren und ihre Einberu­fung jedes Jahr an einen bestimmten Zeitpunkt zu knüpfen. Im Jahre 1471 ließen sie auch ins Gesetz aufnehmen, daß der König den Reichstag de consilio prelatorum et baronum anordnen sollte, obwohl es aus der Zeit vor 1471 mehrere Reichstagseinladungen gibt, in denen sich der König auf die Beratungen mit seinem Rat über den Reichstag beruft bzw. angibt, auf Vorschlag des Rates über die Einberufung des Reichstags entschieden zu haben. Wie die Einladung vom 15. November 1458 besagt, lud er zum Beispiel die Städte de consilio prelatorum et baronum nostrorum nobiscum hic existentium ein, im Jahre 1464 beschloß er den auf die Krönung folgenden Reichstag cum prelatis et baronibus nostris ceterisque consiliariis, der Einberufung des Reichstags im Jahre 1466 ging die Sitzung des königlichen Rates in Tolnavár voraus, wo der König auf Empfehlung seiner Prälaten und Barone entschied, zur Beratung über den Kriegszug gegen die Türken auch den Komitatsadel einzuladen, ähnlich war es auch beim Reichstag im Frühjahr 1467. In den Reichstagseinladungen nach 1467 aber finden wir derartige Ausdrücke nicht mehr, hier kommen nur die Formen vor, die den königlichen Willen zum Ausdruck bringen: statuissemus ... deliberavimus ... indiximus ... generalem dietam ...de nostro speciali edicto factam usw. Nach der im Jahre 1486 kodifizierten, vermutlich aber schon früher entstandenen Praxis erhielten die Prälaten und Barone sowie ceteri possessionati auf ihren Namen lautende Einladungen zum Reichstag. Es ist nicht leicht zu bestimmen, wer unter ceteri possessionati zu verstehen ist, und da entsprechende Angaben fehlen, sind wir auf Vermutungen angewie­sen. Mit dem Titel baro waren in den zeitgenössischen Quellen nämlich nicht nur die tatsächlichen Würdenträger gemeint, sondern auch die ehemaligen Würdenträger und deren Nachkommen. So können wir Job Garai nennen, der die Würde eines Barons nie bekleidet hat, dem aber als einem der größten Grundbesitzer des Königreiches, als Sproß einer Familie, deren Mitglieder häufig Reichswürdenträger waren, die Benut­zung des Titels eines Barons zustand, oder den durch seinen Grundbesitz ebenfalls zur Spitzenaristokratie zählenden Georg Bebek von Pelsőc, dessen Vorfahren bis zum Jahre 1448 ständig zu den Reichswürdenträgern gehört hatten. 32 Unter Matthias hatte die Familie kein Amt, dennoch stand ihm der Titel eines Barons zu. Es ist aber auch vorstellbar, daß vom Gesetz her, im Gegensatz zu dem damals in der Praxis bereits eingeführten Brauch, 32 P. Engel: A magyar világi nagybirtok megoszlása a XV. században (Die Verteilung der ungarischen weltlichen Großgrundbesitze im 15. Jh.). II. Az Egyetemi Könyvtár Evkönyvei 5 (1971) p. 296.

Next

/
Oldalképek
Tartalom