Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias

bereits ohne sie geführt worden sein. Am 10. August 1462 verlangte Matthias unter Berufung auf die Steuerbewilligung der Stände von ihnen Steuer, um die Krone auszulösen, 29 und im Jahre 1463 wurde die Militär­dienstregelung aus dem Jahre 1459 für sie nachteilig modifiziert. Zum Krönungsreichstag werden sie aber wieder eingeladen, mit der nach der Formel omnes tangit aufgesetzten Begründung, was omnium profectibus accedit ab omnibus celebretur. Das Jahr 1464 stellt in der Teilnahme der Städte am Reichstag eine Wende dar. Von da ab sind, mit Ausnahme des Jahres 1475, in den städtischen Archiven keine Reichstagseinladungen erhalten geblieben, was dafür spricht, daß es sich hierbei nicht um einen Zufall handelt, sondern um den Ausdruck einer neuen Politik des Königs gegenüber den Städten. Matthias zog zwar nicht in Zweifel, daß die Städte zu den Landesständen gehörten, und er brachte diese Überzeugung gegen Ende seiner Regierung auch offen zum Ausdruck, doch hielt er das Erscheinen der Vertreter der Städte offensichtlich nicht für wichtig, woran weder die Städte noch die anderen Stände Anstoß nahmen. Aus Andreas Kubinyis 30 Forschungen wissen wir, daß Matthias seit 1476 mit der Einrich­tung einer gesonderten Steuerbewilligungskammer für die Städte experi­mentierte, daß er aber mit den Städten auch schon früher unabhängig von den Ständen verhandeln wollte, und nicht nur wegen der Steuer, das zeigen sehr gut zwei königliche Anweisungen, die Matthias im Jahre 1474 bzw. 1488 an die Städte richtete. Der König, der sich in Oppeln aufhielt, forderte die Bürger von Preßburg am 23. August 1474, also einen Tag, bevor er die Einladungen zum Reichstag aussandte, auf, duos ex vobis potiores nach Ofen zu schicken, damit sie mit dem Zipser Grafen Emerich Zápolyai und dem Landesrichter Stephan Báthori verhandelten, die er mit der Erledigung einzelner dringender Angelegenheiten des Landes beauftragt habe, bzw. alles, was diese beiden den Bürgern im Namen des Königs auftragen, getreulich zu erfüllen. Natürlich ging es hier eigentlich gar nicht um Verhandlungen, sondern eher nur darum, daß die Vertreter der Städte die Anweisungen anhören sollten. Eine um so größere Rolle hatte er aber den Städten am 24. November 1481 zugedacht, 31 als er zur Behebung der angehäuften Beschwerden wegen der Einstellung der Tätigkeit des Taverni­kalstuhls unter dem Vorsitz seines Schatzmeisters unam generalem conven­tionem für die Städte einberief, wo sie nicht nur in strittigen Angelegenhei­ten entscheiden, sondern auch über andere, die Städte berührende Fragen verhandeln mußten, unter anderem darüber, quo pacto etiam iura, leges, libertates et consuetudines v estre in suo tenore de cetero perdurent et vigore. 29 Teleki: Hunyadiak XIpp. 35—36. 30 A. Kubinyi: A városi rend kialakulásának gazdasági feltételei és a főváros kereskedelme a XV. sz. végén (Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Entstehung der städtischen Ordnung und der Handel der Hauptstadt Ende des 15. Jh.). Tanulmányok Budapest Múltjából 15 (1963) pp. 203—210, Kubinyi: Országrendiség pp. 16—36. 31 Ungarisches Staatsarchiv, Dl 214980 und 270529, Iványi: Bártfa Nr. 2207.

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