Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)
Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias
beschlossen wurde, im Dekret nicht immer festgehalten; und im letzten Jahrzehnt von Matthias' Herrschaft, als die Stände es schon müde waren, als Gegenleistung für die Steuer gewisse Zugeständnisse zu verlangen, d.h. die Bewilligung der Steuer von gewissen Bedingungen abhängig zu machen, löste sich dann der Reichstag auf, ohne ein Dekret erlassen zu haben. „Auf diesem Reichstag wurde über nichts anderes beschlossen als über die Steuer", schrieb Matthias Várdai am 21. Oktober 1488 an Nikolaus Várdai aus Ofen, und dasselbe dürfte auch im Jahre 1489 geschehen sein, als König Matthias der Stadt Kaschau mitteilte, daß Universum regnum et regnicole nostri für die Friedensverhandlungen mit Kaiser Friedrich III. eine Steuer bewilligt hätten. Eine Regelmäßigkeit in der Abhaltung der Reichstage können wir nicht feststellen. Obwohl die Zuständigkeiten des Reichstags nicht kodifiziert waren — es hing vom Willen des Herrschers und von den Kräfteverhältnissen zwischen dem Herrscher und den Ständen ab, in welchen Angelegenheiten er die Stände konsultierte —, wurden über den Schutz, den Frieden und die öffentliche Ordnung des Königreiches und über hiermit zusammenhängende militärische und finanzielle Fragen in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts gewöhnlich auf dem Reichstag allgemeingültige Verordnungen erlassen und Beschlüsse gefaßt. Auch Matthias selbst vertrat das Prinzip, quod omnes tangit, debetab omnibus approbari, wenn er sich auch in den 32 Jahren seiner Herrschaft nicht immer danach gerichtet hat. Zum Begriff „Gemeinwohl", „öffentliche Angelegenheiten" gehörten vor allem die universorum regnicolarum libertatém berührenden Angelegenheiten, so in erster Linie die Erneuerung der „Freiheit" des Landes. Auf dem anläßlich seiner Krönung im Jahre 1464 abgehaltenen Reichstag erneuerte bzw. bekräftigte Matthias zusammen mit Sigismunds Deere tum maius von 1435 auch den Freiheitsbrief von 1351, einschließlich der Goldenen Bulle von 1222. Eigentlich erfolgte die Erneuerung des Freiheitsbriefes bereits 1458, wenn auch nicht in so feierlicher From, als auf dem Reichstag im Juni Albrechts Dekret vom 29. Mai 1439 für gültig erklärt wurde. Die Stände drängten auch nach 1464 auf die Erneuerung des Freiheitsbriefes. Von 1466 an ließen sie — als Schutz gegen die willkürliche Politik des Königs — mehrfach gesetzlich festlegen, der König möge sie in ihren alten Freiheiten belassen (1466, 1470, 1472, 1475, 1478), das ihre Freiheitsrechte enthaltende Krönungsdekret bekräftigen und in Kraft lassen und den Komitaten ein Exemplar davon zuschicken (GAI von 1475). Der König versprach 1468, das Krönungsdekret einzuhalten und einhalten zu lassen (GA XVI), und 1472 erklärte er, das Krönungsdekret in suis vigoribus firmissime permaneat (GA XV). Beachtenswert ist ferner das Dekret von 1471, in dem die Anwesenden se certis libertatibus et privilegiis fuleiri wollten, da in decretispreteritis ita sufficienter expressa non habebantur. Aus dem Inhalt des Dekrets zu schließen, dürfte es sich hier um ein ebensolches rechtssicherndes Dekret handeln, wie es das Dekret von 1464