Imre Magda: A Forradalmi Kormányzótanács jegyzőkönyvei 1919 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 13a. Budapest, 1986)

Protokolle des Revolutionáren Regierungsrates der Ungarischen Raterepublik von 1919

PROTOKOLLE DES REVOLUTIONÀREN REGIERUNGSRATES DER UNGARISCHEN RÂTEREPUBLIK VON 1919 Die bürgerlich-demokratische Révolution vom Október 1918 vermochte die die ungarische Gesellschaft schon seit langem plagenden Grundfragen nicht zu lösen, die infolge der Kriegsniederlage durch weitere Problème erschwert wurden. Zur gleichen Zeit hat die im November 1918 zustande ge­kommene Kommunistische Partei Ungarns (KMP) die Nachfolge des Beispiels der Grofien Sozialisti­schen Oktoberrevolution als Ausweg bezeichnet. Das Programm der Partei hat bei weiten Massen der Arbeiterklasse und der Bauernschaft Anklang gefunden. Von Anfang des Jahres 1919 an haben die Arbeiterrâte im wesentlichen schon in mehreren Komitaten und Stàdten die örtliche Macht übernom­men. Der Krise der biirgerlichen Regierung setzte die vom französischen Oberstleutnant Vix am 20. Màrz iiberreichte Ententenote die Krone auf, die die auch als Landesgrenze bezeichnete neue Demarka­tionslinie bestimmte. Die burgerliche Regierung dankte ab und war béreit, ihren Platz einer sozialde­mokratischen Regierung zu übergeben. Von sich aus iibernahmen aber die Fiihrer der Sozialdemokra­tischen Partei nicht die Regierungsbildung. So kam es im Ergebnis der zur Wiederherstellung der Ein­heit der Arbeiterparteien schon friiher begonnenen Verhandlungen am 21. Mârz, frühnachmittags, zur Vereinbarung der kommunistischen und sozialdemokratischen Fiihrer. Sie erklàrten, dafi sich die bei­den Partéién vereinigen und im Nam en des Prolétariats die totale Macht iibernehmen werden. Sie wandten sich mit einer Proklamation an die Völker Ungarns und der Welt. Zusammen mit der Vereinbarung liber die Vereinigung kann dièses Dokument als ein Grunddokument der Ràtere­publik betrachtet werden, indem es zum erstenmal die Aufgaben und Befugnisse des Revolutionàren Regierugsrates zusammenfafite. Es stellte u.a. fest: ,J.m Auftrage der Partei iibernimmt der Revolutio­náre Regierungsrat die Regierungsmacht. Es wird Pflicht des Rates sein, die Arbeiter-, Bauern- und Soldatenràte im ganzen Lande auszubauen ..." Das Dokument proklamierte ferner, dafi Ungarn sich in eine Râterepublik umwandelt habe, und unverzüglich mit der Vorbereitung und Verwirklichung des Sozialismus, Kommunismus beginne; es handelte von der Sozialisierung, der Durchfiihrung der mit der Vergenossenschaftlichung verbundenen Bodenreform, der Organisierung der Armée des Prolétariats, es sagte den àufieren und inneren Feinden des proletarischen Staates den Kampf an, und rief aile Arbeiter sowie Bauern auf, „.. .zu arbeiten, zu produzieren, bzw. der Armée des Prolétariats beizutreten, Schweifi oder Blut fur den Triumph der Idée zu opfern". Die Proklamation bot dem Prolétariat Sow­jetrufilands ein Waffenbimdnis an, rief die Völker der benachbarten Lànder und der Ententemàchte zum gemeinsamen Kampf auf, und wandte sich indes auch eigens an die Arbeiter Deutsch-Österreichs und Deutschlands mit dem Aufruf, dem ungarischen Beispiel zu folgen, „... mit Paris zu brechen und sich mit Moskau zu verbünden ..." Beachtenswert ist die Benennung Revolutionarer Regierungsrat, die die Lage genau dargestellt hat: in der Tat hat dièse Körperschaft das Land regiért, und zwar auf révolutionàre Weise; sie war mehr als der fúr ihren Rechtsvorgánger betrachtete Ministerrat, und die erfolgte Verànderung hàtte sich in der Benennung Rat der Volkskommissare wohl nicht restlos widerspiegelt. In der ersten Période war der Revolutionàre Regierungsrat das höchste Organ sowohl der Staatsmacht als auch der Staatsver­waltung, ein Organ, das den ungarischen Staat des Prolétariats innerhalb des Landes und auch gegen­iiber anderen Làndern als Einziges repràsentierte. Notwendigerweise hat sich die Lage so gestaltet, da das Parlament bereits 1918 aufgelöst und nach der Abdankung Mihály Károlyis der Posten des Pràsi­denten nicht besetzt wurde. Der Regierungsrat entschied über allén jenen Fragen, die eine Regelung auf Gesetzesebéne erforderten. Bei Gnadenakten übte er die Funktion des Staatsprásidenten aus. Er ernannte die Leitér der'Organe mit Landesbefugnis bzw. der Zentralorgane. Nach dem im Juni abgehaltenen Kongrefi der Landesversammlung der Rate, infolge der Bildung des Föderativen Zentralen Verwaltungsausschusses anderte sich gewissermafien seine Rechtslage; seine anregende und lenkende Rolle verblieb aber durchgehends determinierend. Darüber hinaus verriehtete er bis zum ebenfalls im Juni stattgefundenen Parteitag teils auch die Aufgaben der zentralen Fùhrung der Partei. Das folgte einerseits daraus, dafi zur Zeit der Vereinigung

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