Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Einleitung

tisch richtige Form; bei zwei oder mehreren richtigen Formen wählten wir dann diejenige, die am meisten vertreten war. Bei einer einzigen Handschrift ergab sich diese Frage natürlich nicht, in diesem Falle brauchten wir lediglich die offensicht­lichen Schreibfehler zu korrigieren und die ursprüngliche Form in der Anmer­kung anzugeben. Diese Textvarianten zeigen die Abweichungen aller vom 16. Jahrhundert an erhalten gebliebenen handschriftlichen Textsammlungen. Den Wortlaut des CJH berücksichtigten wir nur dann, wenn anderes nicht zur Verfü­gung stand. Wir müssen betonen, daß die Gesetzesartikel in diesem Zeitalter noch nicht numeriert wurden, die Artikelnummern also, die im Text zu lesen sind, von den Herausgebern stammen. Bei der Numerierung trachteten wir der Weg­weisung des Textes zu folgen (so bezeichnet das Wörtchen Item gewöhnlich einen neuen Artikel, usw.), aber die oft unlogische Numerierung des CJH oder der beiden Kovachich' hielten wir als für uns nicht verbindlich. Die Dekrete reihen sich im vorliegenden Band in chronologischer Ordnung aneinander, die um 1300 entstandene Compilatio und die drei erhalten geblie­benen Gesetzesvorlagen sind in den Appendix aufgenommen worden. Die auf die verloren gegangenen hinweisenden Regesten sind gleichfalls in die chronologi­sche Ordnung eingefügt. Je ein Dekret (Vorlage) gliedert sich in folgende Teile: 1. Das aufgelöste Datum in deutscher Reihenfolge, z.B. 20. Juli 1440. Sofern die Urkunde nicht datiert wurde, wird das gefolgerte Datum in eckigen Klam­mern angeführt und auch in den Anmerkungen so erwähnt, z. B. [Um 1320]. Sind aus dem fraglichen Jahr mehrere Dekrete erhalten geblieben, geben wir in den Hinweisen auf die Gesetze auch das Tagesdatum an (8. März 1435, III), es wird jedoch weggelassen, wenn der zitierte Text das einzige Dekret des Jahres darstellt (z.B. 1351 :XII). 2. Einleitung, die in einem kurzen Uberblick Entstehungsort, Zeit und Um­stände, Tendenz, Klasseninhalt und Wirkung des Dekrets anführt. Wie alle von den Herausgebern stammenden Texte, sind sie kursiv gesetzt. Falls in der Einlei­tung Hinweise auf Quellen oder Literatur enthalten sind, werden sie mit nume­rierten Anmerkungen versehen. 3. Unter der Bezeichnung Litt, zählen wir die Quellen der Bestimmung des mitgeteilten Textes auf, vor allem mit der Angabe, wieviel Originalexemplare und Transsumpte dafür verwendet wurden. In der Aufzählung der Texte folgen zuerst die Originale, dann die Transsumpte; handschriftliche Kodizes nur, wenn es keine anderen Quellen gibt. Die einzelnen Handschriften werden durch eine am Anfang der Zeile erscheinende Sigle gezeichnet, die sich stets an irgendein Charakteristikum der Handschrift anschließt (sprechendes Buchstabenzeichen). Die Sigle kann das Komitat (Stadt) bezeichnen, dem das jeweilige Exemplar des Gesetzes gesandt wurde; seinen früheren Aufbewahrungsort, z.B. ein Familien­archiv; ist der frühere Aufbewahrungsort unbekannt, geben wir den gegenwär­tigen an, z.B. A = Archívum, Academia. Wiederholt sich dieselbe Sigle, unter­scheiden wir die Exemplare durch zwei Buchstaben, z. B. Be, Bi usw. ; mehrere im Staatsarchiv aufbewahrte Exemplare werden numeriert, z.B. AI, A2 usw. Die Beschreibung der einzelnen Originalexemplare im kontinuierlichen Text enthält folgende Angaben: Provenienz und früherer Aufbewahrungsort, Mate­rial, Zustand, Siegel der Urkunde. Auf der Rückseite lesbare Kanzleivermerke und Aufzeichnungen aus der Periode vor 1526. Gegenwärtige und frühere Si­gnatur (das Zeichen der Antemohácsiana des Staatsarchivs ist nur: DL). Ziehen

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