Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)
Einleitung
wir eine in der Provinz oder im Ausland aufbewahrte Urkunde heran, geben wir außer ihrer Signatur auch die des Filmarchivs an: OL (Ungarisches Staatsarchiv), Filmarchiv, Karton. .. Die Originalexemplare zählen wir in alphabetischer Folge der Siglen auf. Die Angaben der Beschreibung der Transsumpte: Name der Person oder Behörde, die die Urkunde transsumieren ließ, Datum des Transsumpts, kurze Charakterisierung des Exemplares (z.B. Exemplare des ehemaligen Grundbestands des Nationalmuseums, seine gegenwärtige Signatur). Die Siglen der Transsumpte sind gleichfalls sprechende Buchstabenzeichen: der Reihe nach folgen sie nach den Siglen der Originale. Soweit wir den Text aus einem Kodex entnahmen, berufen wir uns darauf mit der im Abkürzungsverzeichnis angegebenen Abkürzung, z.B. Cod. Festetics, und geben die Nummer der Seiten oder Folios an, wo das Gesetz zu finden ist, z. B. pp. 16-22, fol. 129a-130b. 4. Mit der Bezeichnung Ed. zählen wir die früheren Ausgaben des Dekrettextes auf. Als erstes wird das Corpus Juris Hungarici (CJH) angeführt, danach die vollständigen Textausgaben in chronologischer Folge ihres Erscheinens. Für die öfter vorkommenden Werke verweisen wir auf das Abkürzungsverzeichnis; Teilausgaben, ungarische Übersetzungen werden im allgemeinen nicht angeführt. Nach den bibliographischen Daten der Ausgaben geben wir die Sigle des Exemplars an, das wir als Grundlage genommen haben, z.B. Marczali: Enchiridion pp. 216-233 (R). Wenn sich die Veröffentlichung nicht auf Handschriften, sondern auf eine frühere Publikation stützt, verweisen wir auf diese. 5. Mit der Bezeichnung Comm. führen wir die Literatur über das Gesetz Jan, die die Werke, die Entstehung, Inhalt und Wirkung des Dekretes darlegt . Die bibliographischen Daten folgen in chronologischer Reihe. Kommt das im Absatz über die Literatur angegebene Werk schon unter den Ausgaben vor, zitieren wir es statt mit seinem vollständigen Titel folgendermaßen: v. Ed. In den Anmerkungen zum Text verwenden wir die Abkürzung op. cit. nur für die Werke, die wir bereits in Verbindung mit dem jeweiligen Dekret zitiert haben. 6. Vollständiger Text des Dekrets. Wenn das Dekret ein früheres Gesetz transsumiert, verweisen wir darauf in Klammern; die transsumierte Urkunde teilen wir nicht noch einmal mit. Handelt es sich nicht um ein Transsumpt, sondern um eine mehr oder weniger wörtliche Übernahme, unterscheiden wir dies vom vorherigen übernommenen Textteil durch einen abweichenden Drucksatz. Die Textausgabe basiert auf den Vorschriften für Quellenausgaben der Ungarischen Akademie der Wissenschaften vom Jahre 1920 (Századok Jg. 1919—1920, Erg.-Band pp. 22—24) mit folgenden Ergänzungen: a) Unleserliche, ausgebrochene, zur Zeit nicht ergänzbare Textteile werden durch Gedankenstriche ersetzt, mit Angabe der Buchstabenplätze in den Anmerkungen. Die ergänzbaren werden in eckigen Klammern ersetzt, ohne Anmerkungen. Durch die ausgefallenen, den Fehler des einstigen Kopisten korrigierenden Wörter ergänzen wir den Text ohne Klammern, wobei wir auf dieses Verfahren in der Anmerkung hinweisen (Litt. om.). Wir korrigieren auch das im Original verschriebene Wort und geben die fehlerhafte Form in der Anmerkung an, z.B. civitas, in der Anmerkung: Litt, cevitas. Der Leser wird auch auf die grammatisch überflüssigen Wörter durch die Anmerkungen aufmerksam gemacht.