Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Einleitung

nach folgender Arbeitsteilung vor: die Gesetze finanzieller, steuerrechtlicher, wirtschaftlicher Natur sowie diejenigen, die bürgerlich- und leibeigenenrechtli­che Verhältnisse regelten, übernahm Vera Bácskai, während die Gesetze Staats-, verwaltungs-, justizrechtlichen, kirchlichen und militärischen Inhaltes durch den Unterzeichneten bearbeitet wurden. Die Einfügung einiger neuerlich entdeckter Texte (31. Oktober 1328, 31. August 1405) verdanken wir Géza Érszegi. Ferenc Döry, der unermüdliche Sammler der Gesetze, Nestor der ungarischen Archivare verschied am 15. Februar 1960. Wie er geahnt hatte, war es ihm nicht vergönnt, an den Vorbereitungen zur Drucklegung seines großen Werkes mit­zuwirken. Möge dieser Band auch ein Denkmal „monumentum aere perennius" für seine aufopferungsvolle Tätigkeit sein. Die grundlegende Frage der Textausgabe war, worüber auch zwischen Döry und Szilágyi kein Einvernehmen bestand, ob wir uns unbedingt für den besten Text eines Dekrets entscheiden oder aber versuchen sollten, von mehreren er­halten gebliebenen Originalexemplaren die ursprüngliche Version zu rekonstru­ieren. Döry trat mit folgenden Argumenten für letztere Methode ein: „Es kom­men nicht nur aus Versehen entstandene Lese- und Kopierfehler, sondern hier und da überhaupt nicht erklärbare Abweichungen vor. In der königlichen Kanzlei schrieben die Notare, da es sich um die Ausgabe eines Gesetzes in mehreren Exemplaren handelte, offensichtlich nach Diktat. Daraufweisen besonders die in der Schreibweise der Eigennamen vorkommenden Abweichungen und die aus Hörfehlern oder Unaufmerksamkeit rührenden Schreibfehler. Deshalb beharrte ich nicht ausschließlich auf dem Text eines einzigen Exemplars, sondern ver­suchte durch Vergleich aller verwendeten Exemplare den richtigen Wortlaut festzustellen, wobei die Abweichungen anderer Exemplare in den textkritischen Anmerkungen festgehalten wurden. So vermag jeder die Richtigkeit der Text­festlegung zu kontrollieren." 51 Zu dieser Auffassung bekannte sich auch Károly Tagányi am Ende des vorigen Jahrhunderts. „Man hat entdeckt, daß gerade die buchstabengetreue Nachah­mung des Originals den Text der Urkunde ungenau macht, ihn in Widersprüche verwickelt und seiner nüchternen Bedeutung beraubt. Es stellte sich heraus, daß auch die Urkunden die schwärmerische Verehrung nicht verdienen, daß sie voller Fehlbarkeiten sind wie alle anderen menschlichen Werke. Wenn jedoch bisher derjenige ein guter Urkundenherausgeber war, der die alten Buchstaben gut kannte, „avec sa petité latine" ... so erwarten wir heute von ihm die vornehmen Fähigkeiten des Historikers, von seiner Redaktionsarbeit jedoch nicht die Ver­ewigung der barbarischen Hinfälligkeiten der Originalurkunde, sondern die ge­naue kritische Bestimmung ihres Sinnes." 52 Bei der Feststellung des Textes eines Dekrets gingen wir so vor, daß wir Dörys Manuskript als Wegweiser nahmen, oft jedoch darüber hinaus möglichst alle vor Mohács entstandenen Exemplare zusammenzutragen versuchten, dann nahmen wir den Text der Originalexemplare als Grundlage. Zeigte sich zwischen diesen eine Abweichung - was oft der Fall war -, entschieden wir uns für die gramma­51 In dem für die Einleitung der vorliegenden Veröffentlichung bestimmten Text. 52 Századok 27 (1893) p. 42.

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