Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Decreta

schieden in der Richtung der „Adelsrepublik polnischer Art" lenken können. Daß einige Teile des libellusöMs einer handschriftlichen Sammlung, sogar (wie sich vom Text der um 1300 entstandenen Compilatio bereits herausstellt) aus einem For­melbuch in das Dekret gerieten, steht nicht im Gegensatz zur obigen These. Wir müssen andererseits feststellen, daß die ergänzenden vier Artikel keinesfalls von einem Kleriker verfaßt worden sein können. Artikel III beschränkt die Kompetenz des geistlichen Gerichts, das bisher in den Rechtssachen von Adligen und Leibei­genen und Bürgern gleichwohl Recht sprach, derart, daß es vom Kirchenrecht nicht anerkannt werden durfte; der Artikel stellt einen Angriff gegen die geistlichen Ge­richte im Interesse der Jurisdiktion der Patrimonialgerichte dar. Die Zehntfreiheit der Adligen (G.A. I) und die Erneuerung der Vorschriften gegen die durch eine Bulle eingesetzten Priester (G.A. IV) sind gegen den Klerus gerichtete und später nicht selten wiederholte Forderungen des Adels. Der Verfasser ist vielmehr unter den weltlichen Juristen der Kurie zu suchen. Das Dekret Wladislaws I. entbehrt, obgleich seine Einleitung zu einer die Ur­kunde vom 17. Juli vielerorts wiederholenden großartigen arenga wächst, der fei­erlichen Form der Bestätigung und der Aufzählung der Würdenträger. Litt. Das Dekret ist im einzigen Originalexemplar erhalten geblieben, ehemals im Besitz eines Ad­ligen aus dem Komitat Ung. Von ihm hat es zuerst (1779) das Konvent von Lelesz, dann - nach dessen Auflösung unter Joseph II. - das Kapitel von Eger erworben, welches es 1792 dem Palatin übergab zur Aufbewahrung im Archívum Regnicolare; gegenwärtig im OL Dl. 13894, (Sign. ant. OL, Arch. Regni, Lad. H. Nr. 66.) - Die Urkunde ist in ungewöhnlicher Art auf ein aus zwei Stücken zusam­mengenähtes Pergament geschrieben, in dem die Zeilen auf dem ersten Stück beginnen und auf das zweite übergehen. Die Breite des ersten Stückes beträgt 57,5 cm, die des zweiten 52 cm, beider Länge ist 70 cm. Das auf einer Seidenschnur hängende rote Wachssiegel ist abgerissen und gegenwärtig (im brüchigen Zustand) nur an die Urkunde angebunden. Sie ist zweifellos authentisch, da sie aber aus zwei Stücken zusammengenäht und voller Schreibfehler ist, dürfte sie wohl nicht das erste Exemplar, sondern eine durch sorgloses Abschreiben angefertigte zweite Ausfertigung sein, die, da ein entspre­chend großes Pergament fehlte, auf zwei Stücke geschrieben wurde. Zur Sicherung der Authentizität wurde für die Siegelschnur ein Einschnitt am ersten, der andere am zweiten Pergament durchbohrt. Die Urkunde hat einige Löcher und ist wegen Abreibung und Wasserflecken an mehreren Stellen un­lesbar. Ed. Katona: Hist. crit. t. XIII. pp. 101-102 (Pr. in Teil); M. G. Kovachich: Suppl. 1.1. pp. 66-225, 495-496 (mit Anmerkungen); J. N. Kovachich: Sylloge t. I. pp. 60-73. Comm. Szlemenics: Törvényeink története pp. 285-292; Eckhart: Szentkorona pp.96-99 ;Holub: Alkotmánytört. pp. 179-181; L. Szilágyi: III. Endre 1298. évi törvénye (Das Gesetz Andrew' III. vom J. 1298), in: Annales Univ. Sc. Budapestinensis de R. Eötvös nominatae, Sectio Hist. 1 (1957) pp. 135-141; Mályusz: Hunyadi pp. 75-79. Wladislaus dei gratia Hungarie, Polonie, Dalmatie, Croatie, Rame, Seruie, Galitie, Lodomerie, Comanie, Bulgarieque rex etc., Lithwanieque princeps su­premus et heres Russcie ad perpetuam rei memóriám. Preesse feliciter et pro­[desse] salubriter auctore domino cunctis nostris subditis cupientes, quamvis omnium opiffice largiente amplaundique manus nostra concluserit et sibi commis­saregat dominia, quibus intrinseca principatus sublimitate de[ extrinsec]us a oblata regnorum fastigia minime nos appetere opus esset, vocati tarnen novissime et assumpti dispositione, ut creditur, superna ad huius regni circumquaque emu­Pr. a Hiatus circiter 8 litterarum

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