Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Decreta

8. März 1435 (Decretum maius) Unter der Mitte 1430 bestehenden Regierung der Reichsvikare nahmen die Gewalttätigkeiten wieder bedeutende Ausmaße an. Die Statthalter des abwesenden Königs, selbst mächtige Herren, setzten den Gewalttätigkeiten, durch die in erster Linie den Gütern des vermögenden Adels der Komitate Schaden zugefügt wurde, keine Schranken. Den im Herbst 1434 heimkehrenden Sigismund empfing offen­sichtlich eine Flut von Beschwerden. Anfang des folgenden Jahres berief er also den Reichstag nach Pozsony ein, wo er sich ohnehin mit seinem Rat aufhielt. Die Prä­laten, Magnaten und die das totum corpus regni mit Vollmacht vertretenden adli­gen Delegierten nahmen das Dekret an, das inhaltlich vor allem die Justiz und die Komitatsverwaltung berührt, in seiner Tendenz aber der Stärkung des Kleinadels dient. Daß dies der königliche Prokurator in Rechtssachen, István Aranyi, und zwar für Anfang 1433 in Siena ausgearbeitet hatte (E. Mályusz, Comm. pp. 184-185) scheint nicht genügend bewiesen. Das Gesetz ist keine durchdachte Justizreform, sondern lediglich eine Station des Kampfes zwischen zwei Schichten, zwischen dem im Komitat tonangebenden Adel und den Großgrundbesitzern, wobei sich im Augenblick der Adel als stärker erwies. Es ist bezeichnend, daß der auf dem Reichstag zu Wort kommende Adel diesmal nicht die Erneuerung der Freiheitsbriefe verlangte (seit 1397 war es nicht mehr dazu gekommen), sondern die Beseitigung der ihn schädigenden Auswirkungen des Staatsapparats. Die Arti­kel versuchen durch Einführung des richterlichen Eides der Voreingenommenheit der Gerichte Schranken zu setzen, durch Regelung der Gebühren den übertriebe­nen Forderungen der Kurie und Kanzlei, durch nachhaltige Verbote dem Schutz der Übeltäter durch die Magnaten ein Ende zu setzen (G.A. I, XI, XII, XXII). Zuerst wird die Wahl der Stuhlrichter und ihre dem Gespan gleiche Beteiligung an den Bußgeldern geregelt (G.A. II). Ein großer Teil zielt auf die Bändigung der Gewalttätigkeiten, berücksichtigt besonders die Willkürakte der Großgrundbesit­zer und ihrer Verwalter und verleiht bei deren Vergeltung den „ausgerufenen Ge­neralversammlungen" der Komitate eine bis dahin unbekannte Macht (G.A. III—VI). Das Dekret schreibt vor, daß Geldbußen nur auf der Generalver­sammlung des Palatins — oder eines anderen königlichen Delegierten —einzutreiben sind, es legt jedoch auch die acht Ausnahmefälle von der Regel ausführlich dar (G.A. VII). Die konkreten Mißbräuche zum Schaden des Adels sollen das Motiv zu folgenden Themen des Dekrets gewesen sein: Regelung des Verfahrens der glaubwürdigen Orte und der erhebbaren Gebühren (G.A. VIII-X), Regelung des Verfahrens bei der Ar res tation von Personen und der Beschlagnahmung von Gü­tern (G.A. XIII-XVI), der Praxis beim Ableben ohne Hinterlassung von Nach-

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