Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Decreta

kommen unter Einbeziehung des mittleren Adels des Komitats und des Schutzes der Rechte der hinterbliebenen Witwen und Töchter (G.A. XVH-XV1U), die all­gemeine Bestätigung und Festsetzung der Zölle nach Komitaten (G.A. XX-XXI). Mit der Durchfiihrung des Dekrets konnten die Großgrundbesitzer nicht viel ge­winnen, während die Kirche die Hilfe des weltlichen Standes zur Eintreibung ihres ausstehenden Zehnten und das Verbot der Vergebung von Pfründen durch Welt­liche erhielt (G.A. VII, XIX). Die Flut der Gewalttätigkeiten konnte - besonders nach Sigismunds Tod - durch das Dekret nicht eingedämmt werden. Das darin ausgearbeitete System wurde ei­nerseits durch die Möglichkeit des gerichtlichen Vergleiches zwischen dem gewalt­tätigen Gutsherrn und dem ärmeren Geschädigten (über die „Freiheit" dieses Ver­fahrens können wir uns keine Illusionen machen), andererseits durch die Vertei­lung der hohen Jurisdiktion in Gewalttätigkeiten auf mehrere Gerichte der Kurie geschwächt. Der Zukunft diente am ehesten die - von Kumorovitz beobachtete — Tatsache, daß das Dekret die „besondere" Präsenz (specialis praesentia), die 1429 zu bestehen aufhörte, nicht erwähnte, und das neue, in fünfjähriger Praxis der Vi­kare entstandene zentrale Gericht, die sogenannte personalis presentia regia zur ständigen Einrichtung machte. Zur Zeit der Hunyadis wurde es Aufgabe dieser In­stanz, den Kampf gegen die Gewalttätigkeiten auf höherer Ebene, mit wirksameren prozeßrechtlichen Mitteln erfolgreicher zuführen. Der Form nach gelangte der Beschluß des Reichstags - den erhalten gebliebenen Exemplaren nach zu urteilen - in feierlicher Ausfertigung, mit einer Doppelbulle versiegelt, mit der Aufzählung der Würden versehen, zu den Mitgliedern des kö­niglichen Rates und den Munizipien des Landes. Einige Exemplare (AI, A2, T) bezeichnen das Erzbistum von Kalocsa als vakant, weil Erzbischof János Buon­delmonte aus politischen Gründen von den Cilleis gefangengehalten wurde. Das Corpus Juris Hungarici nennt das unter der Bezeichnung „Decretum maius" veröffentlichte Gesetz Dekret II des Jahres 1435, obgleich das sogenannte Dekret I einige Tage später (am 12. März) datiert wurde. Die Gesetzessammlung beging aber auch in der Numerierung der Artikel einen Fehler. In den Originalen wurden natürlich die einzelnen Artikel noch nicht numeriert, gewisse Exemplare heben jedoch den Beginn jedes neuen Artikels mit größeren Buchstaben hervor. Ein einheitliches System ist nicht einmal hier wahrzunehmen: im Exemplar AI gibt es keine Absätze, nach A2 wären 14, nach S 16, nach Z sogar 17 (eventuell 21) Ar­tikel festzustellen. Eine besondere Logik finden wir in der Gliederung nach Arti­keln gleichfalls nicht, die Exemplare A2, S und Z heben gleicherweise einen im Ar­tikel VIIenthaltenen Ausnahmefall (Consimiliter...)/imw, obgleich dieser kein neuer Artikel ist. Schiechterais alle Numerierungen, auch die des überraschend lo­gischen Kodex des Esterházy-Archivs, ist die allgemein üblich gewordene Nume­rierung des CJH, das die zusammenhängenden Bestimmungen über die Rechte der Frauen aus dem G.A. XVII in drei Artikel gliedert. Das mußten wir bis zum ge­wissen Grade ändern, indem wir der Wegweisung der Handschriften folgten, ein­zelne längere, selbständige Teile jedoch (nachfolgende G.A. IV, IX) auch weiter­hin als separate Artikel beibehielten. Litt. Aus sechs authentischen Originalen wurden fünf in der Ausgabe unmittelbar verwendet, das sechste aus der Handschrift von Ferenc Döry. 17* 259

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