Komjáthy Miklós: Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1914–1918) (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 10. Budapest, 1966)

Einleitung: Die Entstehung des gemeinsamen Ministerrates und seine Tätigkeit während des Weltkrieges

sozialen Verhältnisse erfordert fast notwendigerweise, derartige zweit- oder drittrangige Erscheinungen des Überbaues, wie die Amtsführung, gewisse Strukturelemente des Staats­apparates und des Regierens durch Formeln mit den auch deren Rolle, Bewegung determinie­renden sozialen Verhältnissen in Verbindung zu bringen. Sollte das Experimentieren, das meine Ausführungen skizzieren als übermäßige, schon beinahe auf Kosten der Rekonstruktion der Wirklichkeit gehende Vereinfachung erscheinen, so ist zu bedenken, daß meines Wissens bisher nicht der Versuch unternommen worden ist, die Zusammenhänge im gesellschaftlichen Leben auf der Ebene der geschichtlichen Hilfswissenschaften und der Amtsgeschichte zu erschließen. 251 Um aus den ungarischen Gesetzen Beispiele anzuführen: Ges. Art. XLVII. vom Jahre 1868 über die gemeinsamen Pensionen: über die Pensionen jener Personen, die bei solchen vor 1867 bestehenden Zentralbehörden angestellt waren, deren Tätigkeit sich auch auf Ungarn erstreckt hatte, wie der Ministerrat, der Staatsrat, die k.k. Ministerien des Innern, der Justiz, der Polizei usw.; ähnlich der Ges. Art. IX. v. J. 1870 »über die Pensionen von Organen der von 1849 bis 1867 faktisch bestandenen Zentralregierung«; § 3 des Ges. Art. XIX. v. J. 1878 über den Prozentsatz, in welchem die Länder der ungarischen Krone zu den Lasten der im Ges. Art. XII. v. J. 1867 als gemeinsam anerkannten Staatsangelegenheiten beitragen. Dann gab es noch Gesetze, die den Kreis der gemeinsamen Angelegenheiten nur in gewisser Bezie­hung berührten, wie z.B. der Ges. Art. XXIV. v. J. 1901 über die Inkompatibilität der Mitglieder gesetzgebenden Körperschaften; § 15 dieses Gesetzes definiert den Begriff »Regierung« fol­gendermaßen: Unter Regierung »sind zu verstehen sowohl die ungarischen wie auch die gemeinsamen Minister, sowie die Leitung sämtlicher zur Vertragschließung berechtigten staatlichen Behörden oder Ämter, staatlichen Betriebe, unter staatlicher Verwaltung stehen­den Fonde, Stiftungen, Institute«. 252 Auf Ersuchen Nr. 3996/RFM. HHSta. Min. d. Äuß. Polit. Arch. Gesammelte Akten, Karton rot 558, fol. 249—258. — Ebd.: Aktenkonzept der Präsidialsektion des Ministeriums des Äußern Nr. 508/1871, nach welchem die strittige Frage zu einem Buchungsproblem zusammenschmolz und auf kurzem Wege zwischen den beiden Ministern erledigt wurde. Dadurch entfiel die Notwendigkeit, den gemeinsamen Ministerrat einzuberufen. 253 »Hierher gehören«, heißt es weiter, »solche einzelne Anlagen und Ausgaben der Heeres­leitung, die über das in engerem Sinne genommene Kriegsziel hinausgehen und berufen sind, nicht so sehr den Interessen des derzeitigen Krieges als der späteren Kampfbereitschaft zu dienen.« Bauvorhaben, die noch vor Kriegsausbruch beschlossen wurden, deren Wirkung aber während des Krieges noch nicht spürbar ist, sind bis ans Kriegsende zu vertagen (HHSta. Min. d. Äuß. Pol. Arch. I. Kab. d. Min. 111/15, Karton rot 624. - OL. Filmarchiv. W. 1957, Karton 218, Tit. 9, S. 567). 254 HHSta. ebd. - OL. Filmarchiv. W. 1957, Karton 218, Tit. 4 u. 5, S. 569, 1027 f. 258 Das Material der Debatte: HHSta. ebd. — OL. Filmarchiv W. 1957, Karton 218, Tit. 3, S. 567-631. 256 Die Ministerratsprotokolle zeugen davon, daß oft sogar Formalitäten, ja Stimmungs­elemente hierauf verweisen. Als z.B. István Tisza in der gemeinsamen Ministerkonferenz vom 6. Oktober 1915 den Anspruch Ungarns auf Bosnien-Herzegowina anmeldete, war der österreichische Ministerpräsident Stürgkh hiervon peinlich überrascht. Als ob er in der Hitze von Parlamentsdebatten Kenntnis von dieser unerwarteten Anzeige erhalten hätte und nicht am Verhandlungstisch der mit vorbereiteter Tagesordnung arbeitenden Regierung (s. S. 308 des vorliegenden Bandes). 257 Der gemeinsame Ministerrat vom 18. Juni 1915 befaßte sich unter anderem auch mit der Frage des Budgets. Da der österreichische Reichsrat vertagt wurde und so auch die Dele­gationen nicht einberufen werden konnten, entstand Verwirrung über die Genehmigung des Budgets. Es hat sich die Ansicht herausgebildet, daß im Falle der Notwendigkeit außer­ordentlicher Kredite die Angelegenheit den beiden Regierungen vorzulegen sei, die die Kredite wahrscheinlich bewilligen werden. »Bei einer Meinungsverschiedenheit hätte die gemeinsame Ministerkonferenz zu entscheiden.« Im wesentlichen wurde also unter den außerordentlichen Verhältnissen ein bedeutender Streifen des Aufgabenkreises der Delegationen vom gemeinsa­men Ministerrat übernommen. Sehr lehrreich ist, was in diesem Zusammenhang István Tisza

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