Buzási János: A Magyar Országos Levéltár fondjainak és állagainak jegyzéke I. kötet I-III. osztály (Budapest, 1996)

Bevezetés

bestimmt nicht problemlos ablief — zum letzten Ende eindeutig erfolgreich und das Endesultat beweist, daß das Bestandshauptgruppensystem, das nicht gerade auf das Neue Ungarische Zentral­archiv zugeschnitten wurde (beim Zustandebringen des Systems existierte das Archiv nicht einmal auf Gedankenniveau) sich bequeremer erwies, als die Sektion M. Das Neue Ungarische Zentralarchiv Übernahme vom Ungarischen Staatsarchiv auch das nach den Verstaatlichungen zwische 1945—49 entstandenen Unternehmensdokumente. Diese Teilung der Unternehmensdokumente wird von den ungarischen Archivgeschichte gewiß als eine der problematisch­sten Operationen betrachtet. Zum Großteil vielleicht aus dem Grund, weil die Teilung in vielen Fällen das Prinzip der Untrennbarkeit des Fonds außer acht ließ: manchmal ergaben sich dadurch barbarische Schnitte und SystematisierungsWunderdinge. Auch die Verschiedenheit der Zuständigkeitsebenen ist problematisch. Die Schriftstücke des gleichen Unternehmens befinden sich in zahlreichen Fällen in zwei Archiven verschiedener Ebene: die Schriftstücke aus der Zeit vor der Verstaatlichung sind im Zentralarchiv (im Ungarischen Staatsarchiv), die nach der Verstaatlichung entstandenen Dokumente sind in den regionalen Archiven (Komitatsarchiv, Hauptstädtisches Archiv) untergebracht. Nach der Trennung übernahm also das Neue Ungarische Zentralarchiv nur die in die hervorgehobenen Kategorien eingereihten Unternehmensdokumente vom Ungarischen Staatsarchiv. Mit dem Selbständigwerden der Volksdemokratischen Abteilung verlor das Ungarische Staatsarchiv im Prinzip seine offene, infolge Zuständigkeit sich vermehrende Art und wurde zu einem geschlossenen, geschichtlichen Archiv. In der Wirklichkeit fanden natürlich im Archivgut des Staats­archivs auch nach 1970 größere Massen berührende — nicht nur interne — Bewegungen statt: Einlieferung der nicht im Archiv befindlichen Unternehmensdokumente aus der Zeit vor der, Verstaatlichung, Übergabe von Schriftstücken an Spezialarchive usw. Trotz alledem wurde an die 1974 erschienene, den stand vom 31. December 1973 Über spiegelnde Ausgabe des Bestandsverzeichnisses nicht ganz unberechtigt die Hoffnung geknüpft, daß es eine neuere Ausgabe innerhalb einer absehbaren Zeit nicht erforderlich sein wird — zumindest wegen der Änderungen des Bestandes nicht. Ganz anders war der fall mit dem Neuen Ungarischen Zentralarchiv, das sich im Hinblick auf das Schriftgut dynamisch ändert. Die Institution konnte nach Beendigung ihrer Organisierung, des Einlaufes ihrer Tätigkeit, der Ausgestaltung der Archivtektonik Ende der 70-er Jahre sich vor ihrem Publikum auch mit der Ausgabe des Bestandsverzeichnisses vorstellen. Das den Stand vom 1.1. 1979 spiegelnde, im Jahre 1981 erschienene Bestandsverzeichnis wurde mit der offensichtlichen Absicht und Berücksichtigung angefertigt, daß die zukünftigen Änderungen immer neuere Ausgaben erforder­lich machen werden. Und dies trat tatsächlich ein. Innerhalb von 9 Jahren hat sich der Umfang der im Archiv bewahrten Dokumente fast um 10.000 lfd.m vermehrt, wegen Kassationen, Ordnungen fanden jedoch auch sonstige Änderungen statt. All diese Änderungen sind entsprechend dem Stand vom 31. Dezember 1987 in der im Jahre 1988 erschienenen neuen Ausgabe des Fonds- und Bestands­verzeichnisses gespiegelt. Diese Ausgabe wurde zum Teil wegen des zunehmenden Interesses, zum Teil wegen der niedrigen Auflagenhöhe in kurzer Zeit zur Mangelware. So wurde die neue Ausgabe außer der inzwischen eingetroffenen Zunahme von etwa 2.000 lfd.m. hauptsächlich von diesem Umstand begründet. Die neue Ausgabe erschien im Jahre 1990 und spiegelt den Stand vom 31. Dezember 1989. Das Jahr 1989 ist der Beginn des Prozesses, der als System Wechsel gilt und dessen zu erwartendes Ergebnis die radikale Umgestaltung des ganzen wirtschaftlichen-gesellschaftlichen-poli­tischen Systems aufgrund des Privateigentums und des Marktwirtschaftes ist. Von Anfang an war es offensichtlich, daß dieser Umgestaltungsprozeß auf das Archivwesen nicht ohne Wirkung bleiben wird. Den ersten Schritt in der Umgestaltung des Archivrechts und der -praxis stellte das Gesetz Nr. LXXXIII. vom Jahre 1991 dar. Dieses Gesetz verfügte nur im Hinblick auf zwei Sachen, die als am dringendsten geregelt werden mußten. Das Gesetz sagte erstens aus, daß bezüglich des Schriftgutes der zentralen staatlichen Organe — unabhängig von dem Zeitpunkt dessen Entstehens — das Ungarische Staatsarchiv zuständig ist.

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