Mitteilungen des K. K. Archivrates 3.
P. Sebastian Mayr: Instruktion zur Ordnung der Pfarrarchive
Instruktion zur Ordnung der Pfarrarchive. 9 legen, innerhalb der Gruppen chronologisch zu ordnen, fortlaufend zu numerieren und zu verzeichnen. Man wird auch hier dem Katalog wieder die Zettelform geben. Daß Urkundensammlungen zu regestieren sind, ist schon oben gesagt worden. Da eine wissenschaftliche Kirchen- und Pfarrbibliothek als Pfründen- oder Kirchenbesitz wohl an wenigen Orten bestehen dürfte, so wird man etwa vorhandene Handschriften, die streng genommen nicht in das Archiv, sondern in eine Bibliothek gehören, wie etwa Manuskripte homiletischen. wissenschaftlichen oder belletristischen Inhaltes, auch alte Druckwerke (Inkunabeln), wie Meßbücher, liturgische Handbücher, Breviere u. dgl., im Archiv aufbewahren. § 10. Behandlung der Akten. Die Akten eines jeden Archivs sind nach den Gegenständen, die sie betreffen, in Sachgruppen zu scheiden. Dieser Gruppierung wird in den meisten Fällen schon vorgearbeitet sein, da wohl überall Gleichartiges und Zusammengehöriges in irgend einer Form, als Konvolute, Bündel oder Faszikel vereinigt sein und so wenigstens eine rudimentäre Ordnung wie von selbst erwachsen sein dürfte. Zusammengehöriges darf niemals zerrissen, eine schon vorhandene Ordnung darf niemals einem anderen Schema zuliebe aufgelöst werden, sie ist vielmehr zu erhalten, wo erforderlich und möglich, wiederherzustellen. Dies hat unter allen Umständen dann zu geschehen, wenn die alte Ordnung in einer Beschreibung fixiert ist. Da jede Pfarre ihre eigene Geschichte hat, die sich in den Archivalien widerspiegelt, so dürften kaum zwei Archive die gleichen Bestände aufweisen, und "es ist daher nicht möglich, ein Sachgruppen-Sehema von allgemeiner Gültigkeit zu entwerfen. Im nachfolgenden wird ein auf ein besonders reiches Archiv berechnetes Gruppen- Schema entworfen, das wohl für die meisten Archive ausreiehen dürfte. Sachgrwppen-Schema. Ein wichtiges Behältnis im Pfarrhofe ist die Kirchenlade (Zech- schreine). In diese gehören nach § 15, Kapitel VI des Wiener Provinzialkonzils die Obligationen (Sparkassabüchl) des Kirchen Vermögens, Pfründen- und Armenvermögens, sonstigen Fonds, der Vereine und verschiedener Depositen, in der Weise geordnet, wie sie in den Kirchen- reebnungen erscheinen; die Grundbuchsauszüge über das unbewegliche Kirchen- und Pfründen vermögen, Kauf- und Verkaufverträge, die Errichtungsurkunde der Pfarre, die gestempelten Originalstiftbriefe in der Ordnung des Stiftungsausweises.