Mitteilungen des K. K. Archivrates 2. (Wien, 1916)
Kleinere Mitteilungen - Dr. Karl Gottfried Hugelmann: Die Erhaltung der mit dem Krieg zusammenhängenden Gerichtsakten
B12 Kleinere Mitteilungen. freiwilligen Eintrittes in Heer und Flotte, schließlich an die Kriegsanleihezeichnungen aus Mündelvermögen, um nur einige Typen von Fällen herauszugreifen. Aber auch im Streitverfahren ergibt sich sehr häufig eine Beziehung zum Kriege; die Rechtsstreite im Kriegsdienst stehender Parteien bieten ein Beispiel, ebenso die in einem Judikat des Obersten Gerichtshofes gelöste Frage, wie Mietverträge zu behandeln sind, wenn der Mieter die Bestandsache wegen feindlicher Invasion nicht benützen kann. Daß vollends auf dem Gebiete des Strafrechts ein förmliches Spezialrecht des Krieges entstanden ist, bedarf wohl nur der Erwähnung. Nicht nur für die allgemeine Geschichte der Kriegszeit werden die Akten der angedeuteten Art als Quelle in Betracht kommen. Sie werden insbesondere für den Rechtshistoriker und Rechtsphilosophen von höchstem Interesse sein: denn sie sind das vornehmste Zeugnis dafür, ob und in welcher Weise sich die Anpassung der Rechtsordnung an die ganz ungeahnten Verhältnisse der jetzigen Kriegszeit vollzogen hat. Für die Frage nach der Stellung des Richters zum Gesetz und der Bedeutung des Gerichtsgebrauches für die Rechtsbildung ist in ihnen nach unserer Überzeugung ein Materiale aufgespeichert, wie es in gleicher Ausdehnung und Anschaulichkeit vielleicht noch niemals und nirgends vorhanden war. Je höher also die Bedeutung des eingangs angeführten Ministerialerlasses ist, desto dringender sind konkrete Vorschriften zu seiner Durchführung erforderlich. Denn bei dem ungeheuren Anschwellen der Zahl der hieher gehörigen Akten wird es überaus schwierig sein, im Augenblick der Skartierung zu entscheiden, welche Akten unter den Erlaß fallen. Durchaus nicht immer, vielleicht nicht einmal in der Mehrzahl der Fälle läßt sich diese Frage bei flüchtiger Durchsicht entscheiden, ganz gewiß aber nicht von jenen Organen, die herkömmlich mit der Aktenskartierung betraut werden. Es muß also ein Modus gefunden werden, um die hier in Betracht kommenden Akten durch hiezu mehr geeignete Organe zu bezeichnen, und zwar ohne nennenswerte Mehrarbeit, welche die durch den Krieg ohnedies bis an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit belasteten Gerichte nicht übernehmen könnten. Ein solcher Modus wäre unseres Erachtens unschwer zu finden. Es müßte allen richterlichen Beamten zur Pflicht gemacht werden, jeden unter den besprochenen Erlaß fallenden Akt, den sie erledigen, auf dem Aktendeckel (beziehungsweise Aktenrücken, Aktenumschlag, ersten Blatt) mit einem auffallenden, mit Farbstift geschriebenem K zu bezeichnen. Wohl ist schon bisher viel versäumt worden. Wenn aber die hier vorgeschlagene Vorschrift ehebaldigst erlassen wird, so ist immerhin anzunehmen, daß die Mehrzahl der Akten, die der Erlaß treffen will, - noch aus diesem oder jenem Anlaß in die Hände des Richters