Mitteilungen des K. K. Archivrates 1. (Wien, 1914)
Neuorganisationen im österreichischen Archivwesen
Neuorganisationen im österreichischen Archivwesen. 9 § 7. Ergibt sich die Möglichkeit, gelegentlich einer vom Konservator in anderer Eigenschaft (als Beamter u. dgl.) zu unternehmenden Bereisung eine solche in Konservatorsangelegenheiten mitzuverbinden, so wird hievon im Interesse der Verringerung der Reisekosten Gebrauch zu machen sein. In diesen Fällen hat der Konservator nur auf Ersatz der Mehrauslagen Anspruch. § 8. Der Konservator hat vornehmlich in nichtstaatlichem Besitze befindlichen Archivalien sein Augenmerk zuzuwenden, staatlichen Archivalien nach Zulassung des betreffenden Amtsvorstandes. Wahrnehmungen in bezug auf staatliche Archivalien sind dem zuständigen staatlichen Archive mitzuteilen. Innerhalb dieses Rahmens ist der Konservator im einzelnen verpflichtet : a) die Interessen des Archivrates in dem ihm zugewiesenen Sprengel überhaupt zu wahren Und nach seinen Kräften zur Erreichung des vom Archivrate angestrebten Zieles mitzuwirken; b) sich von den in seinem Amtssprengel befindlichen Schriftdenkmalen eine möglichst vollständige Kenntnis zu erwerben. Dies gilt vor allem von den Archiven und Bibliotheken seines Sprengels, von letzteren, soweit sie Handschriften und alte Drucke enthalten; c) den Zustand und die Bestände der Archive, sowohl öffentlichen als Privatbesitzes, zu erforschen und dem Archivrate eine Übersicht über die Archivbestände zu geben; d) zu diesen Zwecken dann, wenn es sich um Archive handelt, die in geordnetem Zustande und von fachkundigen Personen geleitet sind, letztere um Mitteilungen über die ihrer Obhut anvertrauten Sammlungen anzugehen, eventuell sie zur Veröffentlichung solcher Mitteilungen anzuregen, sonst aber die Eigentümer — nötigenfalls unter Inanspruchnahme der Unterstützung der politischen Behörde — um die Gestattung der Durchforschung des Archives zu ersuchen; e) bezüglich der außerhalb derartiger Sammlungen stehenden Schriftdenkmale oder bei Auffindung ganzer, bisher verborgen gewesener Archive, beziehungsweise Bibliotheken, eine genaue Beschreibung zu veranlassen, auf ihre Sicherung, beziehungsweise auf die Einrichtung einer geregelten Verwaltung und auf die Herstellung einer entsprechenden Ordnung beratend hinzuwirken, und die Anzeige an den Arehivrat zu erstatten; dies auch in jenen Fällen, in welchen der Konservator kraft anderweitiger Verpflichtung (z. B. als Beamter eines Landesmuseums) seinen Bericht in erster Linie an seine Vorgesetzte Behörde zu erstatten hat; f) darauf hinzuwirken, daß etwaige Übelstände in der Verwahrung und Verwaltung von Archivalien überhaupt abgestellt werden und daß