Mitteilungen des K. K. Archivrates 1. (Wien, 1914)

Neuorganisationen im österreichischen Archivwesen

10 Neuorganisationen im österreichischen Arehivwesen. die Schriftdenkmale vor Vernichtung, Beschädigung und jeder Gefähr­dung, vor Verschleppung, Verkauf an Unberufene oder in das Ausland bewahrt bleiben, dann aber, wenn seinen Vorstellungen nicht Rechnung getragen wird, nach Zulaß des Falles die Unterstützung der politischen Behörde in Anspruch zu nehmen und die Anzeige an den Archivrat zu erstatten. Insbesondere hat der Konservator hiebei sein Augenmerk auch darauf zu richten, daß Archive in entsprechenden feuersicheren, trockenen und luftigen Räumen untergebracht sein sollen; g) in immer weiteren Kreisen seines Sprengels das Interesse für die Erforschung und Erhaltung der Schriftdenkmale zu beleben; h) insbesondere mit den in Betracht kommenden wissenschaftlichen Vereinen seines Sprengels, zumal wenn diese ein Museum oder eine Sammlung besitzen, sowie mit Fachmännern oder Privaten, welche Schrift- denkrnule verwahren und sammeln, endlich mit berufenen amtlichen Stellen, mit Korporationen und Anstalten, sowie mit den Korrespondenten des Archivrates in regem Verkehre zu bleiben. Er wird dabei die Gleichheit oder Verwandtschaft der Ziele, welche der Archivrat und jene anderen Faktoren verfolgen, im Auge haben, und, indem er ihnen gegenüber den Archivrat vertritt, dies nicht im Geiste einer Konkurrenz, sondern einer wechselseitigen Förderung und Unterstützung tun; t) alljährlich wenigstens einen Bericht über seine Tätigkeit an den Archivrat vorzulegen, soweit er nicht zufolge der ihm nach verschiedenen Stellen dieser Iustruktion obliegenden Verpflichtung schon Einzelberichte an den Archivrat erstattet hat; k) wenn er von dem Auftauchen oder der Gefährdung von Schrift­denkmalen außerhalb seines Sprengels Kenntnis erlangt, den berufenen Konservator hievon zu verständigen, und wenn seine Anzeige ohne Er­folg blieb, an den Archivrat zu berichten. § 9. Ist der Konservator durch Abwesenheit, Krankheit u. dgl. durch längere Zeit verhindert, sein Amt auszuüben, so hat er hievon unverzüglich dem Archivrate Anzeige zu erstatten, damit dieser für seine Vertretung sorgen könne. Dasselbe gilt, wenn der Konservator sonst verhindert ist, eine be­stimmte, ihm obliegende Amtshandlung zu versehen; doch kann er hier, wenn an dem Erhebungsorte ein Korrespondent des Archivrates wohn­haft ist, unter gleichzeitiger Anzeige an den Archivrat den Korrespon­denten um seine Vertretung ersuchen. § 10. Der Konservator hat seine Aufgaben in gütlichem Wege zu verfolgen und wenn ihm dies nicht gelingen oder er von vorneherein die Entwicklung eines größeren Nachdruckes für notwendig halten sollte,

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