Mitteilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Dritte Folge, 1906)
Hauptmann Just: Das Herzogtum Warschau von seinen Anfängen bis zum Kampf mit Österreich 1809
Das Herzogtum Warschau. 69 zeichneten Konvention gegen einen Nachlaß an der Kriegssteuer in der Höhe von 14 Millionen Francs ausdrücklich auf alle Schuldforderungen verzichten, die ihm an Privatpersonen im Herzogtum zustanden. Der einzige Vorteil, welchen die Bayonner Konvention den Polen brachte, war der, daß sie wenigstens der Verpflichtung, die Verpflegung der französischen Armee zu bestreiten, von nun ab enthoben wurden. Dieser Nutzen aber war gering anzuschlagen gegenüber der Flut von Verlegenheiten, welche in der Ordnung der finanziellen Angelegenheiten nunmehr entstanden. Die Warschauer 'Regierung hatte unsichere Forderungen an sich gebracht und war selbst Schuldner geworden. Ihr Gläubiger trat bei der Eintreibung der Ratenzahlungen so hart auf, wie sie selbst aus Rücksicht für das Gemeinwohl gegen ihre eigenen Untertanen aber nie Vorgehen konnte. Die Steuerrückstände schwollen an, Schuldzinsen wurden nicht gezahlt, da der Boden den heimischen Grundbesitzern kaum einen Reinertrag abwarf, die Staatskassen blieben leer, während Frankreich pünktliche Einhaltung der Termine verlangte und auch durchsetzte. Durch die Haltung der preußischen Regierung erwuchsen überdies neue, gar nicht geahnte Schwierigkeiten. Preußen reklamierte den größten Teil der auf Darus Etat gebrachten Summen als nicht dem Staate, sondern öffentlichen Anstalten gehörig und verweigerte aus diesem Grunde die Herausgabe der Schuldurkunden1). Ohne Rückgabe derselben erklärten aber *) Sachsen versuchte betreffs der Ausfolgung der Hypothekar- sehulddokumente einen gütlichen Ausgleich mit Preußen herbeizuführen. Ein am 10. September 1810 getroffenes Abkommen wurde áber annulliert, da Napoleon am 7. Oktober an den König von Sachsen schrieb: ,,Ich begreife nicht, wozu Sie Preußen brauchen, um Schuldner zur Zahlung zu nötigen, welche Ihre Untertanen sind, zumal diese Forderungen in Hypotheken bestehen. Nach meiner Meinung bedürfen Sie der Dokumente, welche der König von Preußen hat, durchaus nicht. Sie brauchen dieselben nur durch ein Dekret für null und nichtig zu erklären und den Schuldnern bei Strafe der Exekution zu befehlen, daß sie an den Schatz des Herzogtums zahlen. Als ich Hessen-Kassel erwarb, bemächtigte ich mich auch der Forderungen des Kurfürsten und die Schuldner haben bezahlt und bezahlen, ohne daß ich die Schulddokumente besitze. (C. d. N. I., Tom. XXI, 201, Nr. 17.019. An (Jhampagny in der gleichen Sache, 231, Nr. 17.066.) ,