Mitteilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Dritte Folge, 1906)

Hauptmann Just: Das Herzogtum Warschau von seinen Anfängen bis zum Kampf mit Österreich 1809

Das Herzogtum Warschau. 61 kurzen Zeitspanne konnte der Freiheit Segen allerdings nicht zu tage treten. Tausende von Bauern traten aus dem Hörigkeitsverhältnis und verließen ihre Dörfer, um ins Elend zu wandern. Sie waren vermögenslos, suchten Beschäftigung bei anderen Herren, deren Boden und Wirtschaftsbetrieb sie nicht kannten. Die frühere Er­fahrungwar, wenn nicht ganz verloren, so doch von wenigNutzen. Aus früher seßhaften Landarbeitern wurde ein demoralisiertes Proletariat. Zu früh entmündigt, wußten die Bauern völlige Frei­heit nicht zu schätzen und hielten Nichtstun für ein notwendiges Korrelat derselben, bis Hunger und Kot sie Beschäftigung bei den im Lande angeordneten fortifikatorischen Arbeiten suchen hieß. Der Landwirtschaft, der eigentlichen Einkommensquelle Polens, entging auf diese Weise eine Fülle von Arbeitskraft, und damit schwand auch die Hoffnung auf erhöhten Ertrag des Grundbesitzes 1). Hatte sich bei der Neuordnung des staatlichen Lebens gezeigt, daß manche Bestimmungen der Verfassung polnischem Wesen stark widerstrebten, so trat dieser Mangel am schärfsten im Gerichtswesen zu tage. Die französische Gesetzgebung hatte wohl die in den übrigen Staaten des Kontinents herr­schenden Rechtssysteme weit überholt. Die Mündlichkeit des zivilen und strafprozessualen Verfahrens entsprach heutigen, ganz modernen Forderungen und trotzdem war die voll­ständige Aufnahme französischen Rechtswesens mit dem Code Napoléon als bürgerlichem Gesetzbuch für Polen ein Mißgriff. Die Rechtskontinuität war damit unterbrochen. Das bürgerliche Gesetz hatte sofort in Kraft zu treten und war doch niemandem im Lande bekannt. Alte Rechtsstreitigkeiten mußten teils nach preußischem Landrecht, teils nach früheren polnischen Gesetzen und Rechtsgewohnheiten entschieden werden. Richter, welche das jetzt geltende Recht gekannt hätten, gab es nicht, denn vier Jahre nach der Einführung des Code 2), existierte noch keine genaue polnische Übersetzung des­selben, die Hörer der neuerrichtetenRechtsakademie mußten aber erst ihre Studien beenden, ehe sie die erworbenen Kenntnisse *) *) Yergl. Skarb ek, V, 189 ; Tarnowski, 21; Eembowski, 771; dagegen U'oaldus, 39. ‘2) Eembowski, 778.

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