Mitteilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Dritte Folge, 1906)

Hauptmann Just: Das Herzogtum Warschau von seinen Anfängen bis zum Kampf mit Österreich 1809

60 Just. verfaßten Gesetzentwürfe wurden dem Abgeordnetenhaus zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt, und vom Senat sanktioniert. Stimmenmehrheit entschied. Die innere Verwaltung des Reiches war von streng zentralistischen Grundsätzen getragen. Das Land zerfiel in sechs Departements: Warschau, Kalisz, Posen, Bromberg, Plock, Lomza, mit je einem Präfekten an der Spitze, welche 60 Distrikte mit Unterpräfekten in sich schlossen !). Die Ad­ministration der Städte erfolgte durch amtlich bestellte Bürger­meister *). Der König, beziehungsweise der Staatsrat, ernannte alle Beamten — vom Ministerpräsidenten bis zum letzten Amts­diener. Diese Organisation, welche dem polnischen Herkommen so ganz zuwider lief, wäre als harter Druck empfunden wor­den, wenn nicht die Bestimmung, daß alle Beamtenstellen nur mit Polen besetzt werden sollten und bei allen amtlichen Akten die Nationalsprache anzuwenden sei, die Premdartigkeit teilweise verwischt hätte. Der Titel I der Verfassungstukunde, „Über die Volks- rechte”, brachte den Polen Errungenschaften, die sie während des ganzen Bestandes des Königreiches nie genossen oder erreicht hatten. Nachdem als Staatsreligion die katholische fest­gesetzt wird, neben welcher alle anderen Bekenntnisse gestattet sind, dekretiert dieser Titel weiter: „L’esclavage est aboli”, die Leibeigenschaft ist aufgehoben, allen Staatsbürgern wird Schutz des Eigentums und der Person, Gleichheit vor dem Gesetz zugesichert. Den Bauern, deren trauriges Los in unzähligen Berichten mit den dunkelsten Earben geschildert worden, war die Freiheit geschenkt. Schon das bloße Gefühl derselben erhob sie aus Sachen zum Menschen; die Möglichkeit Eigen­tum zu erwerben war der ländlichen Bevölkerung eröffnet und ihr dadurch der Weg zur Ordnung und Zivilisation freigegehen. Nur stetiges, rastloses Eortschreiten durch eine Reihe von Jahren ließ aber dies hohe Ziel erreichen, in einer * 2 ’) Kgl. Dekret vom 19. Dezember 1807. 2) Die offenen Landgemeinden, über welche sich die Konstitution gar nicht aussprach, konnten nach einem kgl. Dekret ihre Vorsteher (Vójte) selbst wählen. Damit war das zentralistische Prinzip eigentlich durchbrochen.

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