Mitteilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Dritte Folge, 1906)

Hauptmann Just: Das Herzogtum Warschau von seinen Anfängen bis zum Kampf mit Österreich 1809

II. ABSCHNITT. Das Herzogtum Warschau bis zum Eintritt in den Kampf mit Österreich im April 1809. 1. Politische Bedeutung, Verfassung, Verwaltung und Armee des Herzogtums. Nach Abschluß der Dresdner Konvention vom 22. Juh 1807 1), welche dem König von Sachsen formell den Besitz des „Herzogtums Warschau”* 2) einräumte, übernahm Graf Guttakowski dasselbe am 17. September von dem franzö­sischen Generahntendanten Daru3). Im Rahmen einer Ver­fassung, welche Napoleon unter Mitwirkung von sechs polnischen Deputierten von Dresden aus am 22. Juli dem neuen Staate gegeben hatte 4), sollte derselbe einer gedeihlichen Entwicklung entgegengehen. Als politisches Werk war die Schöpfung des Kaisers, wie selbst Thiers eingesteht5), „imprudent, _excessiv, chimé- rique”, denn das Herzogtum erregte vom ersten Tage seines Bestandes den Argwohn und die Besorgnis seiner Nachbarn. ') d’Angeberg, 481. 2) Die Bezeichnung „Großherzogtum Warschau” wurde zum ersten Male in einer offiziellen Urkunde König Friedrich Wilhelm III. von Preußen gebraucht. Durch den Elbinger Grenzvertrag vom 10. November hatte sich der König auch zur Abtretung Neuschlesiens an Sachsen verstanden und durch eine Zuschrift vom 25. Januar 1808 aus Königs­berg die Beamten dieser Provinz der Pflichten gegen ihren früheren Souverän entbunden. (Journal de l’Empire, Korrespondenz aus Breslau vom 20. Februar 1808.) In der Folge erscheint die Bezeichnung „Groß­herzogtum” fast häufiger als „Herzogtum”. Die erstere bleibt aber immer unberechtigt; auch der Wiener Friede spricht nur von einem Herzogtum Warschau. 3) d’Angeberg, 489. 4) d’Angeberg, 485. In Warschau proklamiert am 28. Juli. B) Thiers, VII, 537.

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