Mitteilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte der K. und K. Wehrmacht 4. (1905)

Die Artillerie - Geschicht der Organisation und Entwicklung der k. und k. Feld-Artillerie 1618-1903 - II. Die Feld-Artillerie-Regimenter 1772-1903 - A. Organisation

128 Zu ersteren gehörte die Abrichtung der Recruten und Remonten, zu letzteren die Verwaltung der vom Regimente zurückgelassenen Vorräthe, die Absendung der Transporte etc. Es musste daher im Rahmen des Ersatz-Depots eine Theilung in eine Batterie-Abtheilung und eine eigentliche Depot-Abtheilung stattfinden. Angebahnt war dieselbe allerdings schon durch die bisherige Bestimmung des rangälteren Oberlieutenants zum Commandanten der Ausbildung und Ab­richtung von Mann und Pferd für den Batteriedienst. Da aber die Theilung der Artillerie-Brigade in 4 Körper beibehalten wurde und die Ersatz-Depots dreier dieser Körper wie bisher dem Ersatz- Depot des 4. (Corps-Regiments) unterstellt werden mussten, so war es nöthig, diesem Ersatz-Depot eine eigene Verwaltungs-Commission zu geben und den Commandanten desselben der Charge nach über jene der anderen Depots zu stellen. An weiteren Aenderungen schienen noch nöthig und vortheilhaft: Die Systemisierung eines zweiten Stabsofficiers bei jedem der 4 Körper einer Brigade als Stellvertreter des Commandanten, nachdem eine weitere Beibehaltung des Divisions-Verbandes bei den fahrenden Batterien mit Rück­sicht auf verschiedene, besonders pecuniäre Gründe fallen gelassen werden sollte. Ferner die Divisions-Artillerien infolge der Vermehrung der Batterien­zahl ebenfalls mit 2 Artillerie-Munitions-Colonnen zu versehen. Die Cavallerie-Divisions-Munitions-Colonnen der Kürze halber als Cavallerie-Munitions-Colonnen zu bezeichnen. Den Friedens-Stand der Batterien an Subaltern-Officieren, sowie den Stand an Militär-Aerzten zu erhöhen. Weiters erschien es vortheilhaft, die Feldzeugs-Abtheilungen, welche bisher bei den Corps-Munitions-Parks eingetheilt waren, bei den Reserve- Munitions-Colonnen einzutheilen und sie bei ersteren Parks durch die Regi- ments-Professionisten zu ersetzen. Für den Krieg war die Erhöhung des Standes der Batterien um 1 Offi- cier, 1 Zugsführer mit Rücksicht auf die Munitionszufuhr-Ueberwachung nöthig, sowie es sich empfahl, die bei den Ersatz-Abtheilungen jeder fahrenden Batterie eingetheilten unberittenen Corporate beritten zu machen. Schliesslich musste nun jeder Artillerie ein Thierarzt zugewiesen werden und die bisherige Benennung „Divisions-Trompeter” folgerichtig entfallen. Mit Allerhöchster Entschliessung vom 14. Mai 1893 wurden diese Vor­schläge und Anordnungen angenommen, die Neu-Aufstellung von 14 fahrenden Batterien genehmigt') und gleichzeitig, mit Hinblick auf die mit 4 Batterien zu bemessenden Stände der Divisions-Artillerien, deren Formierung in Regi­menter befohlen, so zwar, dass die Feld-Artillerie nun in Corps-Artillerie- und Divisions-Artillerie-Regimenter gegliedert war. Hiezu wurden die Corps-Artillerie-Regimenter 1 bis 14 in die Artillerie- Brigaden, respective Corps derselben Nummer wie bisher eingetheilt, nur die Regimenter 1 und 10 hatten ihre Nummern zu wechseln. Die Divisions-Artillerie-Regimenter erhielten die Nummern 1 bis 42 und wurden je 3 derselben bei einer Artillerie-Brigade eingetheilt. Die Corps-Artillerie-Regimenter behielten von ihren hisherigen Batterien die Nummern 1 bis 4. Die Divisions-Artillerie-Regimenter wurden aus den selbständigen Batterie-Divisionen gleicher Nummer und einer der Batterien 5 und 6 des zum Brigade-Verbände gehörigen bisherigen Corps-Regiments oder einer neuen Batterie gebildet. Eine Ausnahme fand beim 12. Corps-Regimente statt, welches statt der Batterie 5 jene Nr. 4 abgab * 2J. Die 1894 aufgestellten Batterien erhielten für dieses Jahr nur 2, und erst 1895 mit dem normalen Friedens-Stand 4 Geschütze. Nur für Galizien waren schon im Frieden per Batterie 8 Geschütze bestimmt. x) R. K. M., Praes. Nr. 5703 vom 1. December 1893. 2) Die Batterie 5 war 1866 die Batterie 7/8 und zeichnete sich in der Schlacht von Königgrätz unter Commando des Hauptmannes Van der G-ro e b en hervorragend aus, weshalb sie mit Praes. 5193 vom 18. November zur Wahrung der historischen Erinnerung dem Regimente erhalten blieb.

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