Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Sicherheits-Truppen - II. Das Militär-Polizei-Wach-Corps

Der von der Regierung vom Militär-Aerar geforderte Betrag von täglich 4 Kreuzern per Kopf wurde directe beim Kriegs-Zahlamt angewiesen*), ferner bestimmt, dass incorrigible Leute olmeweiters zu entlassen, dienstuntauglich gewordene bei etwaiger noch vorhandener Eignung zu einem anderen Militär- Corps, wo die Dienstleistung eine geringere war, zu transferieren und völlig invalid gewordene in die Invaliden-Häuser abzugeben seien. Es wurde auch ausdrücklich betont, dass dieses Corps, da es unter der politischen Gerichtsbarkeit stehe, nicht als ein „Militär-Körper” angesehen werden kömre, sondern nur als eine politische Sicherheitswache2). Infolgedessen wurde den bei diesem Corps eingetheilten zwei Officieren weder gestattet, die in der Armee üblichen Benennungen als Hauptmann und Lieutenant zu führen, noch die Armee-Uniform zu tragen3). In gleicherweise wurde nicht bewilligt, dass die Wachen dieses Corps mit klingendem Spiele aufziehen, noch dass die einzelnen Posten ihren Dienst mit Ober- und Unter­gewehr versehen dürfen4). Auf ähnliche Weise wurde 1786 die Polizei-Wache in Prag6), später auch solche in jenen Provinz-Hauptstädten eingerichtet, wo eigene Polizei- Directionen bestanden. Da die Hauptbestimmung dieser Corps darin bestand, die Amts­verrichtungen der Polizei-Beamten zu unterstützen, angeordnete Verhaftungen zu vollziehen, Personen, die wegen Verbrechen oder Vergehen arretiert waren, zu übernehmen u. s. w., so unterstanden dieselben in Ausübung des Dienstes ausschliesslich den betreffenden Polizei-Directionen. Das Polizei-Wach-Corps in Wien wurde 1791 um 50 Mann vermehrt und hiebei der Auftrag gegeben, dass die von den Regimentern abzugebenden Leute „noch bei guten Kräften sein, Unterofflciere auch lesen und schreiben können sollten”. Da das Corps, welches nach der neuen Verfassung, die der Kaiser demselben mit Allerhöchstem Handbillet vom 7. August 1791 zu geben anbefohlen hatte, den Charakter eines „Militär-Corps” annahm6), daher aus solchen Leuten ergänzt werden sollte, auf deren Redlichkeit, Treue und Zu­verlässigkeit in allen Fällen und unter allen Umständen gerechnet werden könne, wurde den Regimentern speciell aufgetragen, sich bei Abgabe von Mannschaft an dieses Corps „nicht etwa der Trunkenbolde, unruhigen Köpfe oder sonst übel gesitteten Leute” zu entledigen und hatten die Regiments­und Unterabtheilungs-Commandanten mit ihrer Unterschrift auf der Quali- fications-Eingabe dafür zu haften. Auch sollten keine Franzosen, sondern soviel wie möglich Landeskinder und Eingebome dazu genommen werden. forderungen in Betreff der Eigenschaften derselben und deren Behandlung gestellt hatte, was eine mehrfache pro et contra-Correspondenz nach sich zog. So verlangte die nieder­österreichische Regierung, dass die Gemeinen aus „ledigen, starken, beherzten, 25 bis BO, höchstens 10 Jahre alten Männern bestehen sollen, die keine Handwerker sind, wenigstens lesen und schreiben können, starken Leibesbau und alle Anzeichen von guten Leibes- Kräften haben“, welche Eigenschaften zumeist bei Halb-Invaliden nicht zu finden waren, dann sollten sie von verschiedenen sittlichen Gebrechen vollkommen rein seien; weiters sollte der Regierung das Recht zustehen, Leute, welche sich wegen sittlicher Gebrechen als nichttaugiich erwiesen, wieder an ihre Regimenter abzugeben, endlich soUten die dienstuntauglich Gewordenen in Invalidenhäuser übernommen werden. i) Die halbe Gebühr des Mannes; selbe wurde aus der Invaliden-Cassa bezahlt. *) K. A„ H. K. R. 1771—66—77. Früher waren die Benennungen „Rumor-Hauptmann” und „Rumor-Lieutenant“ üblich. 4) Die diesfallige kaiserliche Resolution lautet: „ . . . noch die Benennung, noch die Tragung einer dem Militari gleichförmigen Uniform kann den Officieren gestattet werden, sowie auch nicht mit klingendem Spiele, noch unter einer anderen militärischen Form diese Wacht aufzuziehen haben wird, da selbe und dessen Chef sich nur dadurch lächerlich machte.“ (K, A., H. K. R. 1775—96—111.) 5) Diese wurde 1793 um 1 Officier und 56 Mann vermehrt und zählte nunmehr 1 Officier, 3 Feldwebel, 1 Fourier, 1 Profoss, 9 Corporale, 1 Gefreite und 114 Gemeine, zu­sammen 163 Köpfe. 6) Schon in einem Acte pro Juni 1791 jedoch erscheinen die beiden bei diesem Corps eingetheilten Officiere — Oberlieutenant Fuchs und Unterlieutenant Pitreich — als Officiere der ,,k. k. Militär-Polizei-Wache” genannt. Die Bewilligung zur Tragung militärischer Ehrenzeichen und die Verleihung des Militär-Charakters bezog sich anfänglich nur auf jene Individuen, welche bereits als Officiere zur Polizei-Wache übergetreten waren. (K. A., H. K. R, 1793—29- 187.)

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