Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Sicherheits-Truppen - I. Die Gendarmerie

den militärischen Vorgesetzten, in beiden Richtungen aber in höherer Linie dem Chef der Landes-Regierung für Bosnien und die Hercegovina, welcher sich, wenn sein Wirkungskreis nicht ausreicht, an das gemeinsame Ministerium zu wenden hat. In militärischen Angelegenheiten untersteht die Gendarmerie dem XV. Corps-Commando zu Sarajevo') und durch dieses dem Reichs-Kriegs- Ministerium. Der militärische Befehl und die Aufrechthaltung der Zucht und Ordnung im Corps wird durch den Commandanten als .,Landes-Gendarmerie- Commandanten” gehandhabt. Das Corps gliedert sich in Flügel, Züge und Posten und war der Stand desselben mit 1 Stabs-Officier als Commandant, 10 Hauptleuten I. oder II. Classe, 25 Subaltern-OffLcieren, 1 Rechnungsführer, 60 Feldwebeln (hievon 46 beritten), 67 Postenführern, 1870 Gendarmen (110 beritten)* 2), dann 2Kanzlei­dienern, zusammen 2007 Köpfen normiert3). Gegenwärtig sind ausser dem Commandanten noch 3 Stabs-Offlciere als „Inspicierende” (zu Sarajevo, Mostar und Banjaluka)4), je 1 Subaltern- Officier als Adjutant und Instructions-Offlcier. 1 Rechnungsführer, 1 Rechnungs- Hilfsarbeiter und die erforderliche Anzahl von Chargen beim Stabe des Corps systemisiert und beträgt der Gesammt-Stand desselben nunmehr 52 Officiere und 2298 Mann. Bei jedem Flügel-Commando ist ein Rechnungsführer eingetheilt. Der Mannschafts-Stand wird ergänzt: a) Durch Aufnahme von Landes-Angehörigen Bosniens und der Herce­govina ; ö) durch Aufnahme von k. k. und k. ungarischen Gendarmen, sowie k. k. Serezanern5), welche sich freiwillig hiezu melden; c) durch Aufnahme von Staats-Angehörigen Oesterreich-Ungams, welche ihrer Wehr-, beziehungsweise Stellungspflicht vollkommen genügegeleistet haben; d) durch Aufnahme von Freiwilligen des k. und k. Heeres, welche ihre Präsenzdienstpflicht im activen Stande vollkommen erfüllt haben oder zur nicht activen Reserve gehören, unter Aufrechthaltung ihrer Wehrpflicht; endlich e) durch Aufnahme von Freiwilligen aus der nicht activen k. k. oder k. ungarischen Landwehr, unbeschadet ihrer Landwehr-Verpflichtung6). Zum Eintritt ist ein Alter von nicht unter 20 und nicht über 45 Jahren erforderlich, die übrigen Bedingungen im allgemeinen wie für die k. k. Gen­darmerie. Die in das Corps Eintretenden haben sich zu einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren zu verpflichten7). Probedienstleistung u. s. w. wie bei der k. k. Gendarmerie. Das Officiers-Corps wird ergänzt: 1. Durch Zutheilung von Officieren aus dem Stande der k. k. oder k. ungarischen Gendarmerie (Serezaner-Corps), welche sich freiwillig melden; 2. durch Zutheilung von geeigneten Officieren aus dem Activ-Stande des k. k. Heeres, welche sich hiezu freiwillig melden8). Die Gebühren sind ähnlich, nur theilweise etwas niederer bemessen, wie bei der k. k. Gendarmerie. >) Früher General-Commando. 2) Wie bei der k. k. Gendarmerie im Corporals-Bange stehend. 3) Die Kanzleidiener brauchen nicht dem Stande des Corps anzugehören und werden über denselben geführt. 9 Anfänglich nur zwei solcher Stellen systemisiert. welche durch ältere Haupt­leute besetzt werden konnten. Der älteste dieser Stabs-Offioiere fungiert auch als Stell­vertreter des Commandanten. 6) Solange solche bestanden. 6) Von 1894 an noch durch Einreihung von Mannschaft der bosnisch-kercegovinisclien Truppenkörper. 7) Bis 1884 5 Jahre. 8) Bis 1884 auch noch durch Eintheilung geeigneter und mit dem Gendarmerie­dienste vertrauter Officiere des Heeres oder der J.andwebren. 40*

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