Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Sicherheits-Truppen - I. Die Gendarmerie

Als Dienstbehörde fungiert die Bezirksbehörde und gelten für die Aus­übung des Dienstes im allgemeinen die gleichen Verhaltungen wie für die k. k. Gendarmeriel). Die gerichtsherrlichen Hechte stehen dem Commandanten des XV. Corps zu. Seit 1898 gehören die Stabs-Officiere, sowie die Flügel-Commandanten definitiv in den Stand des Corps und werden letztere seit 1901 nicht mehr Hauptleute, sondern „Rittmeister” (I. und II. Classe) benannt. Die Zugs-Commandanten, nunmehr durchwegs in der Oberlieutenants- Charge stehend, werden, wie bisher, bei den Stamm-Regimentern übercomplet und beim Corps in Diensteszutheilung geführt. In Bezug auf Adjustierung und Bewaffnung ist dieses Corps der k. k. Gendarmerie mit folgenden Abweichungen gleichgehalten: Aufschläge am Waffenrock nach ungarischer Art, Beinkleider für die Mannschaft zu Fuss nach dem Schnitte wie für die bosnische Infanterie, bei jener zu Pferd blau­graue Stiefelhose wie für Dragoner; die Blouse der Officiere ist mit Gold­verschnürung geziert; als Kopfbedeckung ist noch der Jägerhut vorgeschrieben. !) In der ersten Zeit nach Errichtung des Corps war die Gendarmerie berechtigt, in jenen Bezirken, wo noch nicht vollkommen die Buhe wiederhergestellt war. ohne Auf­forderung. selbständig grössere Patrouillierungen unter Zusammenwirkung der Mannschaft mehrerer Posten vorzunehmen.

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