Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Die Landes-Vertheidigung - Der Landsturm - 1. Der k. k. Landsturm
Im allgemeinen. In analoger "Weise wie die Landwehren gliedert sich auch der Landsturm in 1. Den k. k. Landsturm, 2. den k. ungarischen Landsturm, 3. den Landsturm in Tyrol und Vorarlberg. Letzterer bildet zwar, wie mehrfach erwähnt, einen integrierenden Bestand th eil des Institutes der Landes-Vertheidigung der genannten Provinzen und wird noch durch das Schiessstandwesen ergänzt. Die Schilderung desselben wurde jedoch, da die Organisation desselben im allgemeinen in den wesentlicheren Punkten mit jener des k. k. Landsturmes übereinstimmt, zur Vermeidung von "Wiederholungen, sowie andererseits zur Erleichterung einer vergleichenden Uebersicht, hier eingereiht. Für die Bewohner der occupierten Provinzen Bosnien und die Hercegovina besteht keine Landsturmpflicht. 1. Der k. k. Landsturm. A. Organisation. In den im Beichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern wurde der Landsturm durch das Gesetz vom 6. Juni 1386 in das Leben gerufen und dessen Organisation durch die organischen Bestimmungen vom Jahre 1890 in einigen Punkten ergänzt und abgeändert. Der Landsturm dient im Kriege zur Unterstützung des Heeres, der Kriegs-Marine und der Landwehr, sowie zur Entlastung dieser Theile der bewaffneten Macht von Hilfsleistungen technischer, administrativer und sanitärer Natur, und ist unter völkerrechtlichen Schutz gestellt. Dem Landsturm obliegt dementsprechend: 1. Die Vorbereitung und Beistellung von Combattanten Landsturm- Formationen (Auszugs- und Territorial-Bataillone), welche entweder als Gamisons-, Besatzungs- oder Etapen-Truppen verwendet werden, oder aber als kleinere Abtheilungen (Wach- und Assistenz-Posten u. dgl.) zur Grenzbewachung und engeren Landes-Vertheidigung dienen. 2. Die Beistellung von Landsturmpflichtigen zu Dienstleistungen für besondere Kriegszwe cke, als: technische und administrative Arbeiten, Trainwesen, Transport und Pflege von Verwundeten und Kranken. 3. Der aushilfsweise Ersatz zur Deckung der Abgänge beim Heere, bei der Kriegs-Marine oder bei der Landwehr. Der Landsturmpflicht unterliegen alle wehrfähigen Staatsbürger, welche weder dem Heere, noch der Kriegs-Marine oder der Landwehr, beziehungsweise den Ersatz-Beserven angehören.