Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Die Landes-Vertheidigung - Der Landsturm - 1. Der k. k. Landsturm
584 Dieselbe dauert vom 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 19. Lebensjahr erreicht, bis zum Schluss jenes Jahres, in welchem er das 42. Lebensjahr vollendet, also durch 24 Jahre. Wer vor erreichtem 19. Lebensjahre freiwillig in das Heer oder die Landwehr eintritt, ist nach vollendeter 12jähriger Heeresdienstpflicht nur mehr durch 10 Jahre landsturmpflichtig. Alle aus der Kategorie des Officiers- oder Militär-Beamten-Standes in den Ruhestand oder in das Verhältniss ausser Dienst getretenen Personen unterliegen der Landsturmpflicht bis zum vollendeten 60. Lebensjahre. Endlich erstreckt sich letztere auch auf alle militärisch organisierten und militärische Abzeichen tragenden Körperschaften, wozu insbesondere die bestehenden bewaffneten Bürger-Miliz- und Schützen-Corps, dann die Militär- Veteranen-Vereine gehören, welche corporativ hiezu verhalten sind, ohne dass dadurch die persönlich zu erfüllende Landsturmpflicht der einzelnen Mitglieder derselben alteriert würde. Freiwillige, welche ausserhalb der Heeres-, Landwehr- oder Landsturmpflicht stehen, können nach Massgabe ihrer Eignung angenommen werden. Befreiung von der activen Dienstleistung im Landstürme kann nur jenen Personen ertheilt werden, welche zur Besorgung der Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes oder Interesses auf ihrem Posten unentbehrlich sind. Die Landsturmpflichtigen werden in zwei Gruppen „Aufgebote” ein- getheilt; in das erste gehören die jüngeren Jahrgänge vom 19. bis inclusive 87. Jahre, in das zweite die fünf älteren Jahrgänge *). Die Evidentführung aller Landsturmpflichtigen bei den Gemeindevorstehungen erfolgt mittelst Jahrgangslisten, den sogenannten „Sturmrollen”. Die Landsturmpflichtigen unterliegen keiner Controle (Controls-Ver- sammlung) und keinen Waffenübungen, doch sind alle Landsturmpflichtigen, welche Angehörige des Heeres waren, sowie alle zu Landsturmdiensten für besondere Kriegszwecke gewidmete Personen verpflichtet, sich einmal im Jahre bei der Gemeinde-Vorstehung oder bei einer sonstigen Evidenz-Behörde vorzustellen. Die Landsturnipflichtigen des ersten Aufgebotes können, wenn die Ersatz- Reserve nicht ausreicht, im Kriegsfälle zur Deckung der beim Heere oder der Landwehr entstehenden Abgänge herangezogen werden. Jene Landsturmpflichtigen, welche nicht in obiger Weise verwendet werden, können den Landsturmdienst „mit der Waffe” oder „ohne Waffe” ableisten. Aus ersteren werden „Landsturm-Truppenkörper (-Bataillone)” gebildet; letztere können zu „Landsturm-Arbeiter-Abtheilungen” vereinigt werden, welche zu Befestigungs-, Wegherstellungs- und sonstigen für Kriegszwecke nothwendigen Arbeiten verwendet werden. Endlich können noch, auch wenn der Landsturm nicht allgemein auf- geboten wird, jene Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum eigentlichen Kriegsdienste, wohl aber zu sonstigen Dienstleistungen für Kriegszwecke geeignet sind, vom 21. bis zum 33. Lebensjahre für solche herangezogen werden und leisten denselben „ohne Waffe” ab. Die Deckung des Bedarfes an Officieren, wozu auch die Landsturm- Aerzte, -Auditore und -Rechnungsführer gerechnet werden2), beziehungsweise die Ergänzung des Officiers-Corps erfolgt: 1. Durch Officiere des Heeres, welche zum Landsturmdienste bestimmt werden; 2. durch Officiere des Ruhestandes, welche entweder ohne Superarbitrierung auf Grand 40jähriger Dienstzeit in denselben getreten sind, oder aber vor dieser Zeit zwar als „invalid”, jedoch: „zu Landsturmdiensten geeignet” classificiert wurden: 3. durch Officiere ausser Dienst; 9 Alle in einer Altersclasse stellenden Land sturm pflichtigen. welche innerhalb ein und desselben Kalenderjahres geboren sind, bilden einen ,,L and sturrnj ah rgang”. 2) Ausserdem gibt es auch Militär-Beamte, welche für Landsturmzwecke verwendet werden.