Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Die Aufgebote in den Erblanden bis 1809 - II. Die Aufgebote in den einzelnen Provinzen

37 Hiezu war je nach der Grösse der Gefahr ein Aufgebot (Auszug) in der Stärke von 5000, 10.000, 15.000 oder 20.000 Mann zu sammeln. Die letztere Zahl sollte nie überschritten werden und wurde auch als die „ganze Macht” bezeichnet *). Alle waffenfähigen Männer waren zum Aufgebot, überhaupt zur Mit­wirkung bei der Landes-Vertheidigung verpflichtet; die Vertheilung des „Anschlages” (Zahl der auf die einzelnen Gerichte anzurepartierenden Zahl der Aufgebots-Mannschaft) wurde von den Ständen nach Massgabe des Grund­besitzes geregelt. Die Höhe des jeweiligen Aufgebotes, welches unter das Commando eines vom Landesfürsten zu ernennenden „Obrist-Feldhauptmannes” zu stellen war, hatte durch die Regierung bestimmt zu werden. Beim ersten Aufgebot (zu 5000 Mann) hatten die Bischöfe, Prälaten und der Adel 1800, die Städte und Gerichte 2400, die Herrschaft Lienz und das Puster-Thal 500, die Städte Kattenberg, Kufstein und Kitzbüchel 300 Mann zu stellen, welche Zahl sich selbstverständlich bei den verstärkten Aufgeboten um das Entsprechende erhöhte. Wenn bei plötzlicher Gefahr das betreffende Aufgebot nicht rasch genug zur Stelle sein sollte, so hatten sich auf den „Glockenstreich”2) und die „Kreidefeuer” alle wehrfähigen Männer eilends auf den bedrohten Punkt zu begeben. Diese äusserste Anspannung der Kräfte wurde auch als „Land­sturm” bezeichnet. Die beiden Bischöfe waren für diese Hilfe von der Reichshilfe befreit und behielt die Mannschaft der ersteren ihre eigenen Fähnlein. Der Adel und die Geistlichen, welche sowohl für ihre Person zum Aufgebot verpflichtet waren, als auch ihre Unterthanen zu demselben stellen mussten, konnten sich, wenn sie die vorgeschriebene Zahl nicht aufbrachten, mit einer entsprechenden Geldsumme abfinden. Die Bewaffnung des Aufgebotes wurde theils vom Lande (Landes­fürsten), theils durch die Bisthümer und Herrschaften beigestellt. Zur Auf­bewahrung und Verwaltung bestanden eine Anzahl von Zeughäusern, welche von dem Hauptzeughause in Innsbruck, auch „Obrist-Zeugmeister-Amt” genannt, dependierten s). Die Verpflegung betrug für einen gerüsteten Beiter 1 Gulden 15 Kreuzer, für einen Fussknecht 30 Kreuzer wöchentlich 4), welche Gebühr der Kaiser sich zu bezahlen verpflichtete, solange das Aufgebot im Felde stand. Die Un­gehorsamen (jene, welche sich saumselig beim Aufgebote zeigten), hatte im Inn-Thale die Regierung, im Gebiete an der Etsch der Landes-Hauptmann und die Muster-Commissäre 5) zu bestrafen. Während die beiden Bischöfe und die Stände vorgenannte Verpflichtungen nur für den Fall eines feindlichen Angriffes übernahmen, musste der Landesfürst6) geloben, keinen Krieg ohne ihr Wissen anzufangen, nach Bedarf für Geschütz, Gewehr, Munition und Proviant zu sorgen und der Landschaft eine Hilfe von 5 bis 600 Pferden zu gewähren. Dafür sollten ihm alle neuen Eroberungen zufallen, jedoch solle er sie mit der Grafschaft Tyrol vereinigen. Für angerichteten Schaden und erlittene Verluste wurde den Beschädigten Ersatz versprochen. Unabhängig von diesen zur Vertheidigung des Landes dienenden Anstalten befanden sich in Roveredo schon seit den Zeiten der Vereinigung dieser Stadt mit Tyrol zwei ausschliesslich zur Vertheidigung des dortigen ’) Es war dies ohnehin eine für die damalige Bevölkerungsziffer dieser Gebiete von circa 200.000 Seelen ausserordentliche Leistung. 2) Volksthümliche Bezeichnung für die Signalisierung der Gefahr durch das Läuten der Glocken. 3) Solche Zeughäuser bestanden in Bozen, Meran. Battenberg, Kufstein, in der Mühlbaeher Klause, auf Schloss Königsberg und Schloss Hainfels. 4) Bei der Abfindung mit Geld wurde ein wohlgerüsteter Beiter für zwei bis drei Fussknechte gerechnet. ' ö) Es waren dies landschaftliche Beamte, welche für den Zuzug Sorge zu tragen hatten. I!) Unter Landesfürst ist hier nicht der Kaiser, sondern der jeweilige Begent der Grafschaft Tyrol zu verstehen.

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