Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Die Landes-Vertheidigung - Die Landwehr - Die k. k. Landwehr-Infanterie-Regimenter Nr. 1 bis 36
449 rangälterer Rittmeister (Stabs-Officiers-Aspirant) als „Stellvertreter” beigegeben. Dem Commandanten der Ersatz-Eseadron kamen die gleichen Obliegenheiten zu, wie jedem Commandanten einer derartigen Abtheilung. Die Ergänzung des Officiers-, sowie des Mannschaftsstandes der k. k. Landwehr-Cavallerie-Regimenter erfolgt nach den für die k. k. Landwehr im allgemeinen gütigen Grundsätzen, jedoch mit dem Unterschiede, dass hiezu auch die Zutheilung activer Officiere und Mannschaft der Cavallerie des Heeres unter Aufrechthaltung der ihnen gesetzlich obliegenden Wehrpflicht vorgesehen ist1), ebenso die Acquirierung von geeigneten Freiwilligen, welche ihrer Stellungspflicht genügegeleistet haben und weder im Heere, noch in der Kriegs- Marine dienstpflichtig sind; diese werden mit einer zweijährigen Dienstpflicht, eventuell auf Kriegsdauer angenommen. Bei der Zutheilung der Mannschaft vom Heere ist hiebei in erster Linie auf solche Rücksicht zu nehmen, welche sich nach vollendeter Linien-Dienst- pflicht freiwillig zu einer zweijährigen Präsenzdienstleistung in der Landwehr verpflichten; wenn solche nicht in genügender Zahl zu gewinnen wären, so sind solche Leute zuzuweisen, welche mindestens noch ein Jahr liniendienstpflichtig sind. Diese vom Heere übernommene Mannschaft wird vorzugsweise zum Zureiten der Remonten verwendet und auch „Remontenreiter” benannt. Bei Einberufung nicht activer Landwehrmänner sind gleichfalls solche zu berücksichtigen, welche sich freiwillig zu einer zweijährigen Präsenzdienstleistung verpflichten. Wenn die Zahl der auf die bisher beschriebene Art Aufgebrachten nicht zur Deckung der Abgänge hinreicht, so sind dieselben durch Heranziehung von unmittelbar in die Landwehr eingereihten, im ersten Jahre ihrer Wehrpflicht stehenden Recruten, welche die Eignung hiezu besitzen, beziehungsweise durch Zutransferierung solcher von den zuständigen Landwehr-Bataillonen zu ersetzen. Diese Recruten werden vorwiegend für den Dienst als Professionisten und Officiersdiener* 2) verwendet. Für die Abrichtung solcher Recruten ist ein Zeitraum von drei Monaten festgesetzt. Die Abrichtung der Remonten (112 Stück jährlich per Regiment) hatte in zwei Turnussen ä fünf Monate zu erfolgen und werden die Pferde nach Beendigung derselben in die Privatbenützung hinausgegeben. Die periodischen Waffenübungen der Landwehr-Cavallerie finden nunmehr jährlich durch vier Wochen statt3). ln Bezug auf Alljustierung traten keine wesentlichen Aenderungen ein. Als Bewaffnung wurden normiert: Der Cavallerie-Säbel für Officiere und die gesammte Mannschaft (Officiersdiener ausgenommen); der Hinter lad-Carabiner für die berittenen und unberittenen Dragoner und Uhlanen (ausgenommen die Mannschaft der Stabs-Cavallerie-AbtheUung, die Fahrsoldaten und Fleischhauer); der Revolver für alle Officiere und Unteroffieiere (mit Ausnahme der nicht zum Gefechts-Stande gehörigen), dann die berittene Mannschaft der Stabs- Cavallerie-Abtheüung. Seit dem Jahre 1894 gliedert sich jedes der sechs Landwehr-Cavallerie- Regimenter, welche seither alle als „Uhlanen-Regimenter” bezeichnet werden, in den: Regiments-Stab mit dem Pionnierzugs-Cadre, 2 Divisions-Stäbe mit den Nummern 1 bis 2, 6 Feld-Escadronen mit den Nummern 1 bis 6, dann 9 Diese Zutheilung erstreckt sich nach den neuesten Bestimmungen nur mehr auf die Mannschaft. 2) Bei den k. k. berittenen Landwehr-Truppen sind Officiersdiener schon im Frieden normiert. 3) Die Gesammtdaiier aller Waffenübungen während der Landwehr-Dienstzeit beträgt für direct Eingereihte 24 Wochen, für die nach vollstreckter Heeresdienstpflicht aus der Reserve Uebergetretenen vier Wochen. Geschichte der k. und k. Wehrmacht. V. Bd. 29