Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Die Landes-Vertheidigungs-Institutionen seit Einführung der allgemeinen Wehrpflicht

344 Die Einberufung und Mobilmachung der gesammten Landwehr, oder einés Theiles derselben bei vorhandener Kriegsgefahr (im Frieden zur Er­haltung der Ordnung), erfolgt nur auf Befehl des Kaisers unter Gegenzeichnung des betreffenden verantwortlichen Landes-Vertheidigungs-Ministers. Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1869 *) durfte die Landwehr in der Hegel nur innerhalb der Grenzen des betreffenden Staats­gebietes verwendet werden. Zur ausnahmsweisen Verwendung derselben ausserhalb dieser Grenzen war die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften (Beichsrath, Beichstag) erforderlich. Nur wenn diese nicht versammelt wären und aus der Verzögerung Gefahr entstehen könnte, konnte unter Verantwortung der Gesammt-Ministerien, gegen nachträgliche Zustimmung der Legislativen, die Verwendung der Land­wehr auch ausserhalb der Landesgrenzen angeordnet werden. In den neueren Gesetzen, beziehungsweise in dem Wehrgesetze vom Jahre 1889, ist diese Beschränkung bezüglich der Verwendung der Landwehren nicht mehr aufgenommen. Die Entwicklung der Organisation der Landwehr-Truppen machte, wie in den späteren Capiteln eingehend geschildert wird, in den Ländern der ungarischen Krone, wo dieselbe mit grösserer Opferwilligkeit und Energie in Angriff genommen wurde, viel schnellere Fortschritte als in der westlichen Beichshälfte, in welcher die Mittel hiezu von der Volksvertretung nur allmählich und sehr sparsam bewilligt wurden, wodurch die Ausgestaltung sich sichtlich verzögerte. Während z. B. die ungarische Landwehr-Infanterie schon 1886 iu Begimenter (ursprünglich Halb-Brigaden genannt) formiert, und schon von 1889 an die einzelnen Compagnien, wenn auch mit einem schwachen Stande activiert waren, bestanden bei der k. k. Landwehr bis 1894 nur zwei Instructions- Cadres per Bataillon und erfolgte die Activierung der Compagnien und Zusammenziehung der Bataillone in den engeren Begiments-V erband eben erst in dem genannten Jahre 2). Ebenso besass die k. ungarische Landwehr-Cavallerie schon 1874 acti- vierte Escadronen, welche in demselben Jahre in Begimenter zusammengezogen wurden, während diesseits der Leitha 1883 (1885) überhaupt erst Cadres für die Begimenter aufgestellt, diese selbst als administrative Körper gleichfalls erst 1894 zur Formation gelangten. Da nunmehr auch die Stäbe für die höheren Truppen-Verbände (Infanterie- Truppen-Divisionen und -Brigaden) organisationsmässig activiert sinds), und durch die in den letzten vier Jahren successive erfolgte Erhöhung der Zahl der Infanterie-Begimenter und Formierung aller in drei Bataillone die Aus­gestaltung der k. k. Landwehr-Fuss-Truppen als abgeschlossen betrachtet werden kann, kann somit auch die Organisation der beiderseitigen Landwehren im allgemeinen als beendet angesehen werden. Nach den mit 1. October 1901 durchgeführten Aenderungen zählt die k. k. Landwehr 36 Infanterie- und 6 Ublanen-Begimenter, dann 1 Abtheilung (Escadron) berittener Landesschützen in Dalmatien, wozu noch 2 Begimenter Landesschützen und 1 Division berittener Landesschützen in Tyrol und Vorarlberg zu rechnen sind4). Die k. ungarische Landwehr zählt 28 Infanterie- und 10 Husaren- Kegimenter. x) Gesetz vom 13. Mai 1869 über die Landwehr für die im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder (Normal-Verordnungsblatt Nr. 44 ex 1869), dann XLI. Gesetz- Artikel vom Jahre 1868 über die Landwehr und den Landsturm für die Länder der ungarischen Krone (Normal-Verordnungsblatt Nr. 12 ex 1869). 2) 1889 waren wohl die Regiments-Stäbe activiert und die Regiments-Verbände festgesetzt, doch behielten die Bataillone vorläufig noch ihre Selbständigkeit bei. 3) Bei der ungarischen Landwehr vertreten dermalen noch die Districts-Commanden die Stelle der Truppen-Divisions-Commanden und gelangen letztere erst im Kriege zur Aufstellung. (Siehe auch Seite 353.) 4) Diese bilden wohl einen integrierenden Theil der Landes-Vertheidigung von Tyrol, werden jedoch anderntheils auch stets zu den k. k. Landwehr-Truppen gerechnet.

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