Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Die Landwehr im Jahre 1809 - A. Organisation

92 Inlande, jedoch in einer anderen Provinz zu dienen, noch weitere besondere Begünstigungen zugesichert. Bei den Officieren betrafen diese theils die Gebühren, theils das Recht, auf Wunsch in der in der Landwehr bekleideten Charge in die Armee übernommen zu werden; bei der Mannschaft in gleicher Weise die Gebühren (in allem analog wie die Linien-Tmppen), dann die Ver­pflegung der zurückbleibenden Weiber. Alle zur Landwehr nicht geeigneten Classen der Staatseinwohner, als : alle angesessenen Hausväter, sowohl Bürger als Bauern, Gewerbsbesitzer bis zum Alter von 50 Jahren, sowie Häusler und Inleute vom 45. bis 50. Jahre hatten in Kriegszeiten die Verpflichtung, als eine Art „Landsturm” für die Erhaltung der inneren Ordnung mitzuwirken. Ihre Bestimmung war, durch Handhabung der Sicherheits-Polizei das Militär im Inneren des Landes ent­behrlich zu machen, dann alle Wachen, Transporte und Escortierungen zu versehen. Die Bürger eines festen Platzes waren, wenn selber in Belagerungs­zustand versetzt wurde, dem Commandanten des Platzes vollkommenen Ge­horsam schuldig ’). Die Mannschaft wurde mit Feuergewehren sammt Bajonnett ab aerario betheilt, und waren dieselben gemeindeweise unter Verantwortlichkeit der Ortsobrigkeit an einem sicheren Orte aufzubewahren. Die Offleiere, welche aus der Armee übertraten, behielten ihre Uniform; für die aus dem Civilstande ernannten, sowie für die Mannschaft, war eine eigene „Landwehr-Uniform” normiert, welche jedoch mehr oder minder mit Rücksicht auf die Nationaltracht in den einzelnen Kronländern nicht für alle gleichmässig vorgeschrieben war. Diese Uniform bestand in den Hauptstücken aus einem langen Rock von lichtgrauer Farbe (die innerösterreichische Landwehr trug solche von kürzerem Schnitte in dunkelgrüner Farbe) mit verschiedenfarbigen Aufschlägen und einer Reihe von Knöpfen* 2 3,, weissen Beinkleidern8), dann einem runden Hut (auf einer Seite aufgekrempt), welcher ein messingenes Schild trug, auf dem die Buchstaben „L.W.”, dann der Kreis und die Nummer des Bataillons geprägt waren. Den Unterofficieren war erlaubt, das Seitengewehr und den Stock zu tragen, doch mussten sie sich dieselben aus Eigenem anschaffen, wenn dies nicht durch die Dominien erfolgte. Jeder Mann hatte mit einer Patrontasche auf 36 bis 40 Patronen, einem Brotsack und einem Bajonnett-Ueberschwung-Riemen (Gurt) versehen zu sein. Rüstung und Montur wurden entweder vom Aerar oder von den Dominien beigestellt. An Feldrequisiten für den Kriegsfall waren 100 Koch­geschirre und 200 blecherne Feldflaschen per Compagnie bewilligt. Zur Erhaltung der eigenen Kleidung in brauchbarem Zustande erhielt jeder Landwehrmann 25 Gulden jährlich an Montursvergütung. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen fand die Ernennung der Commandanten und die Aufstellung der Cadres für die Landwehr-Bataillone schon im Herbste 1808 statt, und wurde im März 1809 die erste Einberufung der Bataillone zur Waflenübung angeordnet, welcher jedoch bald die allgemeine Mobilmachung folgte. Die Gesammtzahl der sohin aufgestellten Bataillone betrug 150 mit einem Gesammtstande von bei 145.000 Mann 4 *). Hievon entfielen auf Nieder-Oesterreich 19 Bataillone (15.000 Mann), Ober-Oesterreich 15 (13.200), Salzburg 4 (4260), *) Die Bestimmungen dieses Punktes hatten auch für die organisierten Bürger- Corps Giltigkeit und wurde denselben strenge zur Pflicht gemacht, keine Leute anderer Kategorien als der hier genannten, in ihre Reihen aufzunehmen. 2) SolLte im Winter über die eigenen Kleider getragen werden. 3) Bei der innerösterreichischen Landwehr waren hechtgraue Beinkleider yor- geschrieben. 4) Diese, sowie die nachfolgend angeführten Zahlen beziehen sich naturgemäss nur auf den Zeitpunkt der Aufstellung,

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