Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Die Landes-Vertheidigung - Die Landwehr im Jahre 1809 - A. Organisation
91 Zusammensetzung der Bataillons-Stäbe und sonstiger Chargenstand der Compagnien wie bei der Infanterie des Heeres *). Die Landwehr-Bataillone führten auch Fahnen. Die Ernennung der Bataillons-Commandanten, welche entweder der activen Armee oder dem Euhestande entnommen wurden, erfolgte über Vorschlag der Inspectoren und Civil-Bevollmächtigten durch Se. Majestät1 2); jene der Compagnie-Commandanten und übrigen Offleiere, welche auch vielfach dem Civilstande entnommen wurden, über Vorschlag der Bataillons-Commandanten 3) durch die hiezu bevollmächtigten früher genannten Inspectoren und höheren Functionäre. Die Unterofficiere, welche womöglich aus ausgedienten Capitulanten genommen werden sollten, wurden von den Dominien vorgeschlagen und vom Bataillona-Commaudanten 4 *) bestätigt. Diverse Detail-Bestimmungen regelten die Bangsverhältnisse in den einzelnen Chargen, wobei jene, welche früher im Heere gedient, den ersten Bang einnahmen. Im allgemeinen standen die Officiere der Landwehr jenen der Armee in gleicher Charge im Bange nach, da sie eben keinen Charakter in der Armee hatten. Alle Sonn- und Feiertage hatte die zur Landwehr gewidmete Mannschaft in ihrem Aufenthaltsorte durch die Unterofficiere exerciert ?u werden. Einmal im Monate hatte die Mannschaft von mehreren Gemeinden zugs- oder compagnieweise an einem hiezu bestimmten Orte 6 7) in den Waffen geübt zu werden, wobei öfters im Feuer zu exercieren war. Endlich sollte alljährlich eine Concentrierung der einzelnen Bataillone in den Formierungs-Stationen in der Dauer von 21 Tagen stattfinden 6), während welcher Zeit die Mannschaft in den Genuss von Löhnung und Brot nach dem Fusse wie die Infanterie trat. Der Bataillons-Commandant erhielt täglich 5 Gulden, der Hauptmann 3 Gulden, die Subaltern-Officiere 2 Gulden an Diäten. Während der Dauer der Waffenübungen miterstanden die Mannschaft, sowie die Officiere, mit Bezug auf rein militärische Vergehen oder Verbrechen der Militär-, in allen übrigen Fällen der Civil-Jurisdiction. Im Falle einer allgemeinen Einberufung der Landwehr infolge der Bedrohung des Vaterlandes hatte jeder Landwehrmann die Verpflichtung, sich auf dem bestimmten Sammelplätze einzufinden, woselbst die Mannschaft zur Fahne, deren Weihe auch erst nach Versammlung des Bataillons stattfand, zu schwören und vom Tage des Einrückens in die volle Verpflegung (nach dem Infanterie-Fusse) zu treten hatte. Beim Ausmarsche des Bataillons zur Dienstleistung vor dem Feinde hatten sich alle ausgedienten Capitulanten, wenn sie auch nicht zur Landwehr gewidmet waren, insoferne sie nicht zu einer zur Landwehr überhaupt nicht geeigneten Kategorie gehörten (Punkt 1), an die Abtheilung der Landwehr ihrer Gemeinde anzuschliessen. Officiere und Mannschaft, welche sich vor dem Feinde durch Tapferkeit auszeichneten, hatten Anspruch auf die gleichen Ehrenzeichen wie jene der Armee, ebenso Verwundete Anspruch auf Versorgung ’). Obwohl, wie eingangs erwähnt, principiell nur zur Verteidigung des heimatlichen Bodens bestimmt, wurde jenen Bataillonen, welche sich freiwillig verpflichten würden, erforderlichen Falles auch im Auslande, eventuell im 1j Jedoch anfänglich nur für mehrere Bataillone zusammen ein Rechnungsfülirer, dann per Division ein Fourier systemisiert. 2) Jene Hauptleute der Armee welche zu solchen ernannt wurden, behielten diesen ihren Charakter bei und führten nur den Titel als Majore der Landwehr. 3) und 4) In beiden Fällen im Einvernehmen mit dem Kreis-Hauptmann. H) Diese Orte waren so zu wählen, dass kein Mann mehr als drei Stunden dahin zurückzulegen hatte. ®) Zu Beginn jeder Concentrierung war die Musterung vorzunehmen. 7) Beziehungsweise die Familien der etwa vor dem Feinde Gebliebenen.