Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Die Landwehr im Jahre 1809 - A. Organisation

90 Es waren dies für Inner-Oesterreich (Steyermark, Kärnthen, Krain, Triest) und Salzburg G. d. C. Erzherzog Johann und der Hof-Commissär Grat Saurau; für Böhmen, Mähren und Schlesien G. d. C. Erherzog Ferdinand und Burggraf Graf Wallis; für Ober- und Nieder-Oesterreich BML. Erzherzog Maximilian und Präsident Graf Bissingen; endlich für Galizien G. d. C. Graf Bellegarde und Gubernial-Yice-Präsident Graf Vurmser. Die genannten Inspectoren waren zugleich mit den Inhaber-Rechten über die Landwehr der betreffenden Provinzen ausgestattet und jedem der­selben ein Stabs-Officier als „Landwehr-Adjutant” beigegeben. Die wesentlichsten Bestimmungen, nach welchen nunmehr die Landwehr organisiert wurde, waren folgende: In die Landwehr waren einzureihen: o) Häusler (Klein-Grundbesitzer), dann Conscribierte aus der Classe „vermischter Beschäftigung”, welche nicht zum Dienst im Heere vorgemerkt waren. b) Alle jene, welche wegen geringerer Defecte „als zum Militärdienst unanwendbar” classificiert waren. c) Ausgediente Capitulanten mit der Beschränkung, dass jene, welche 20 Jahre in der Armee gedient hatten, nicht wider ihren Willen beigezogen werden durften. d) Zeitlich befreite. Geistliche, Adelige, Beamte und Honorationen, Bürger, Gewerksinhaber u. s. w., dann alle jene, welche laut der Bestimmungen des Conscriptions- Systems als „anwendbar”, sowohl zum Feuergewehr-Stand, als zum Fubr- und Packwesen vorgemerkt waren, waren von der Einreihung in die Landwehr grundsätzlich ausgeschlossen. Als Minimal-Alter zum Eintritt in die Landwehr war das 18. Lebensjahr festgesetzt, mit dem vollendeten 45. hörte die Verpflichtung zum Dienste in derselben auf. Die den einzelnen Dominien (Kreisämtem u. s. w.) anrepartierte Mann­schaft war bei der ersten Aufstellung durch das Los zu bestimmen; doch war die Stellung eines tauglichen Ersatzmannes gestattet. Jeder zur Landwehr gewidmete Mann erhielt eine „Landwehr-Karte” und musste er dieselbe bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes behufs Ausfolgung eines zu vidierenden Passes vorzeigen. Jeder Kreis (Viertel) wurde in zwei oder mehr Bezirke getheilt, in welch’ jedem ein „Landwehr-Bataillon” zur Aufstellung gelangte. Diese Bataillone führten den Namen des betreffenden Kreises (Viertels) und wurden innerhalb eines jeden derselben mit fortlaufenden Nummern von 1 an bezeichnet. Jedes Bataillon war in 4, 6, höchstens 8 Compagnien formiert und bestanden der grösste Theil ausschliesslich aus Füsilier-, nur einige derselben ausser diesen auch aus 1 bis 2 Jäger- (Schützen-)Compagnien. Der Mannschafts-Stand der einzelnen Bataillone und Compagnien richtete sich nach der Dichtigkeit der Bevölkerung des betreffenden Bezirkes und variierte ersterer zwischen 800 bis 1400 Mann *). Ebenso zählte auch eine Compagnie je nach ihrer Stärke 4 bis 6 Züge; die Zahl der Corporalschaften richtete sich gewöhnlich nach jener der auf den Compagnie-Bezirk entfallenden Pfarreien oder Gemeinden, da grund­sätzlich die Leute einer und derselben Pfarre beisammengelassen werden sollten * 2). Jedes Bataillon war von einem Stabs-Officier, jede Compagnie von einem Hauptmann, jeder Zug von einem Subaltern-Officier zu commandieren. *) Siehe hierüber die Geschichte der einzelnen Bataillone, beziehungsweise die für jede Provinz abgesondert beigegebene ,,Recapitulation”. 2) Bei geringerer Anzahl konnten natürlich auch die Leute von zwei oder mehr Pfarreien in eine Corpo^alschaft vereint werden.

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