Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Die Landwehr im Jahre 1809 - A. Organisation

A. Organisation. Um die Streitkräfte des Staates entsprechend zu vermehren, ohne die Finanzen erheblich zu belasten und die Cultur und den Kunstfleiss zu schädigen, wurde, nachdem schon bald nach Ablauf des unglücklichen Feldzuges vom Jahre 1805 mehrfache Yorschläge in dieser Richtung gemacht worden waren ’), in Oesterreich mit Patent vom 8. Juni 1808 die Institution der nur zur Ver- theidigung des heimatlichen Bodens bestimmten „Landwehr” in das Leben gerufen, welche jedoch nur in den deutsch-erbländischen Provinzen, in welchen die Gonscription eingeführt war, dann in Galizien organisiert werden sollte. Zur Durchführung der Aufstellung und Organisation dieser Landwehr wurden für die verschiedenen Provinzen, beziehungsweise Gruppen derselben, kaiserliche Generale mit dem Titel als „Inspectoren” 1 2j der Landwehr bestimmt, und hatten dieselben im Einvernehmen mit den gleichfalls von Sr. Majestät designierten höheren Würdenträgern aus dem Civilstande die Durchführungs- Bestimmungen zu treffen. 1) Einer der interessantesten diesfälligen Vorschläge war jener dos damaligen Adjutanten heim innerösterreichischen General-Commando, Obersten Max Freiherrn von Wimpffen. Nach diesem sollte in jedem Werb-Bezirk der conscribierten Provinzen ein ..Land-Miliz-Regiment” formiert werden, von welchem im Mobilisierungsfalle 600 Mann dem sich aus dem betreifenden Werb-Bezirke ergänzenden Linien-Infant^rie-Regiment zugetheilt zu werden und mit diesem in das Feld zu rücken hatten. Die zur Land-Miliz zu widmenden Leute wären je nach ihrer Bestimmung in drei Kategorien zu theilen. von welchen die erste den sogenannten „Armeedienst/’ begreifen sollte. Der Dienst dieser Gruppe (obgenannte 600 Mann) würde umfassen: Bedeckung der Artillerie- und Munitions-Parke, Beistellung von Magazins- und Bagagewachen, Escor- tierung von Kriegsgefangenen, Zurückführung der Verwundeten, Versehung des Sicherheits­dienstes bei den hinter der Armee etablierten Behörden u. s. w., kurz alle jene Dienste, durch welche stets eine grosse Anzahl von Mannschaft dem eigentlichen Gefechts-Stande entzogen wird. Ferner könnte dieser Theil der Miliz zur Besetzung von in der Operations­zone gelegenen Festungen (Pässen) verwendet werden, jedoch nur dann, wenn diese durch die Armee entsprechend gedeckt wären, da an dem Grundsätze festzuhalten wäre, die Miliz nie isoliert von der Linien-Truppe im Gefechte zu verwenden. In diese Gruppe ein­zureihen wären Häusler. Gärtler und jene von ,,vermischter Beschäftigung”, welche zumeist, weil verheiratet, bei der Conscription nicht in das Heer eingereiht wurden. Die zweite Gruppe hätte den ,,H aus di en st” zu umfassen; hiezu wurde gerechnet der Dienst am Grenz-Cordon, Beistellung von Assistenzen und íransporten, Versehung des inneren Dienstes und der Wachen im Werb-Bezirke, soweit solche nicht etwa durch die bestehenden Bürger-Corps geleistet wurden. Eventuellenfalls könnte dieser Theil der Land-Miliz auch als Besatzung in nicht an den Angriffspunkten der Monarchie gelegenen Festungen verwendet werden. Zu diesem Dienste wären alle wegen minderer Gebrechen nicht eingereihten con- scriptionspflichtigen Leute anzunehmen, und zwar per Regiment circa 400 Mann, welche jedoch alljährlich durch andere ersetzt werden sollten. Dem dritten Theil dieser Land-Miliz, dem eigentlichen Kern derselben, würde die Landes-Vertheidigung im engeren Sinne zufallen, wozu die im Frieden schon in Com­pagnien eingetheilto Mannschaft auf erfolgende Alarmzeichen oder sonstigen Befehl auf den im vorhinein bestimmten Punkten sich zu versammeln hätte. Mit Ausnahme der Geistlichen, Adeligen, Beamten, Honoratioren, Bürger, Gewerbsinhaber, Künstler und Bauern, daher ohne eigentliche Belastung des Ackerbaues und der Gewerbe, wären zu diesem Dienste alle jene Conscribierten zu verwenden, welche als „zum Fuhr- und Pack­wesen geeignet” classiftciert waren; auch könnte hiezu noch der Nachwuchs vom 16. bis 17. Jahre, mit beiläufig einem Drittheil der stärkeren Jugend einbezogen werden. (K. A., Mémoiren 1806, X, 88.) 2) Mitunter auch ,.Organisateure” genannt.

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