Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 3/1. (1901)

Die Cavallerie - Entwicklung der einzelnen Reiter-Gattungen im kaiserlichen Heere

- 7 — Im Gegensätze zum Eussvolke fallt es auf, dass für die Gesammtheit der Reiter unter einem Commando, trotz des Obristen-Stabes, nie die Be­zeichnung ,,Regiment” erscheint1). Möglich, dass dieser Umstand sich dadurch erklärt, dass die Reiter- Obriste das höchste Regiment über ihre Reiter, das jus gladii nicht besassen, wie es der Obrist des Fussvolkes hatte* 2 *). Es war dies im Zusammenhänge mit der Institution des „Feldmarschalls”, oder besser gesagt, wegen des Adels unter der Reiterei, der nur durch diesen, als den obersten Commandanten der gesammten Reiterei, nach den Satzungen des Reiter-Rechtes gerichtet werden konnte8). Bezüglich der Werbung der Reiter zeigt sich, dass diese Anfangs für eine bestimmte Zeit geschah, ebenso wie derjenige, welcher die Bestallung empfieng, sich verpflichtete, eine gewisse Zeit hindurch, auf erfolgenden kaiser­lichen Befehl die accordierte Anzahl Reiter zu stellen. Später wurden die Reiter mit dem Erlassen der Bestallung sofort geworben und zusammen­gebracht. Eine Verminderung der bestimmten Fahnen oder eine theilweise Reducierung derselben anzuordnen, lag seit der zweiten Hälfte des 16. Jahr­hunderts ganz in der Hand des Kaisers, wie er es sich auch in mehreren Bestallungen vorbehielt, einer oder der anderen Fahne gleicher Reiter-Gattung höhere Bezüge zu geben, ohne in diesem Falle allen die Bezüge zu erhöhen. Mit dem Jahre 1579 erfolgte der Befehl, jeden Reiter, also auch den Haufen, nach des Obristen Namen zu benennen4 * * *). Das Commando über alle Reiterhaufen im Heere führte der Feld­marschall. Seine Thätigkeit ist mannigfach. Er hatte die Obliegenheiten eines Generalstabs-Chefs, nicht weniger als jene eines Intendanz-Chefs, eines obersten Quartiermeisters und einer obersten Justizperson. Bis zum Jahre 1602 hatte er die Rennfahne bis zur Stärke von 500 Mann, welche meist aus Sohützenpferden gebildet war, mit ihm in der Vorhut marschierte, am Marsche zur Sicherung, bei Her­richtung eines Lagers zur Deckung der Arbeiten verwendet wurde und dafür wachfrei war. Später erhielt er blos eine Anzahl Reiter gewissermassen als Leibgarde. Die Justiz über die Reiterhaufen versah der Feldmarschall vermittelst des Reiter-Rechtes. Mit der Vermehrung der Stärke der Cavalierie wurde es nothwendig,dem Feldmarschall einen Stellvertreter (den Feldmarschall-Lieutenant) beizugeben. Erst von Beginn des 30jährigen Krieges erscheint, wenn auch die Be­stallungen noch immer bis gegen Ende desselben nur auf eine gewisse Anzahl dieser oder jener Reiter-Gattung lauten, der Ausdruck Regiment als ad­ministrativer Begriff angewendet und erhielten diese Truppenkörper nunmehr einen mehr oder weniger dauernden Bestand. Dieselben wurden entweder als: Cürassier- oder Arquebusier-Regimenter benannt, welche sohin die ältesten Reiter-Gattungen des stehenden kaiserlichen Heeres repräsen­tieren. *) Verschiedene Autoren constatieren schon um 1602 und früher die Bezeichnung ..Regiment” bei der Cavallerie. Nach den Bestallungen, welche beim Fussvolke stets den Ausdruck Regiment gebrauhcen, ist dies bei der Cavallerie nicht möglich. In der Be­stallung S ch wa rz enb e r g’s zum Feldmarschall, K. A., Bestallungen 1598, 597, findet sich wohl die Bemerkung, dass er sich in Angelegenheiten, welche der ersten Instanz, d. h. „den Regimentern unter den Reitern und Fussvolk” zugehören, nicht mischen solle. Hier aber dürfte der Ausdruck Regiment doch nur als gleichbedeutend mit Befehls- und Dis- ciplinarrecht aufzufassen sein, nicht als Bezeichnung des militärischen Körpers im heutigen Sinne. Allerdings spricht auch Schwendi in seinen Reiter-Bestallungen, Seite 261, von Reiter-Regimentern, ob er aber damit eine sozusagen officielle oder nur eine will­kürliche Bezeichnung gebraucht, ist nach Obigem doch zweifelhaft. 2) Dieses Recht bestand auch 1718 noch unter den Reitern nur hei den Dragonern, als einer aus der Infanterie hervorgegangenen Truppe. (Khevenhüll er, „Observations­i'uncte”, Seite 16, 17 der Regiments-Privilegien.) ^ Es fehlt daher bei den kaiserlichen Reitern, soferne sie im Felde und nicht in Garnisonen dienen, der Scharfrichter. Die Regimenter zu Ross, welche als Reichs-Contingente erscheinen, haben einen Scharfrichter. *) K. A., Bestallungen 1579, 310.

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