Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 3/1. (1901)

Die Cavallerie - Aufbringung und Ergänzung der Cavallerie

Ferner sollten in Ungarn und Siebenbürgen 7000 leichte Pferde für den -Kriegsfall bereit gestellt und unterhalten werden. Die Kostspieligkeit der letzterwähnten Massregel führte aber bald deren gänzliche Aufhebung herbei, dagegen wrurde den Officieren der 2 neu errichteten Remonten-Assent-Com- missionen aufgetragen, im Frieden schon den Pferdestand der Comitate für sich evident zu halten, um die nöthigen leichten Pferde mit Sicherheit im Kriegsfälle erkaufen zu können. Der Zucht von Cürassier- und Dragoner-Pferden im Lande wurde eine erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet und einerseits durch intensive Vermehrung der Beschäler, anderseits durch vielfache Begünstigungen und gute Preise die Landbewohner zur Zucht von schweren Pferden aufgemuntert. Ueber Vorschlag des Oberstlieutenants Beioute richtete der Kaiser sein Augenmerk diesbezüglich vorzugsweise auf Steyermark und Kärnthen. Die Assentierung der schweren Pferde erfolgte durch Offleiere der Regimenter, welche 1780 folgende Verhaltungsmassregeln erhielten: „Die Zahl der zu assentierenden Pferde wird nicht beschränkt. Der Farbe nach sollen nur Rappen und Braune genommen werden, Füchse sind erlaubt, müssen aber je einem Dragoner-Regünente zugewiesen werden. Dem Geschlechte nach sind, grundsätzlich nur Wallachen und Stuten zu assentieren, Hengste ausnahmsweise und nur im Alter von 2—3 Jahren. Nur Pferde von 2—B und mehr Jahren dürfen assentiert werden. Als Masse werden bestimmt: Für ein Cürassier-Pferd von 5 bis herab zu eventuell 2 Jahren, 15 Faust 2 Zoll bis 14 Faust 3 Zoll, für ein Dragoner-Pferd in derselben Altersverschiedenheit 15 Faust bis 14 Faust Vs Zoll1). Die Preise sind für 3 Vs—5jährige Cürassier- Pferde 120 fl., für 3jährige 85 fl., für 2Vsjährige 70 fl., für 2jährige 55 fl.; für Dragoner-Pferde in derselben Alterskategorie 105, 80, 65, 50 fl. Alle gekauften Pferde sind mit dem kaiserlichen Brande zu versehen”. Die Pferde unter 3 Vs Jahren wurden bis zur Dienstfähigkeit theihveise bei den Regimentern, vornehmlich aber in Ungarn herangezogen. Die Auf­ziehung eines 2Vsjälirigen Fohlens bis zum Alter von 3Vs Jahren kam dem Staate auf 93 fl. 45 kr. Der Wärter erhielt, wenn das Pferd in Dienst gestellt wurde, 2 fl. Douceur. Um aber die Landleute zur Pferdezucht anzueifern, die Pferde im Lande zu erhalten und dieselben gegen vorzeitige Benützung als Zugpferde zu W'ahren, wurden specielle Verfügungen getroffen, welche eine Erleichterung der Erhaltung der Pferde bezw'eckten und günstige Bedingungen für den Verkauf boten1 2). So wrurde beispielsweise für Böhmen angeordnet, dass jeder Landmann, welcher dem Remontierungs-Offlcier ein dreijähriges Füllen vor­führte, im Falle dieses gutes Wachsthum versprach und der Betreffende es auf eigene Kosten nicht länger erhalten konnte oder wrollte, das Recht hatte, für die weitere Erhaltung bei einem Cürassier-Pferde 24 fl., bei einem Dragoner- Pferde 18 fl. zu fordern. Damit war die Verpflichtung verbunden, es während des nächsten Jahres weder ausser Land zu verkaufen, noch es einzuspannen, sondern dasselbe am Ende des Jahres am selben Pferdemarkte, demselben Käufer zur Assentierung vorzustellen. War das Pferd dann tauglich, so wurde dem Landmanne der Rest per 96, respective 87 fl. ausgefolgt, wenn nicht, hatte er den Vorschuss zu ersetzen. Gieng das Pferd in der Zwischenzeit ohne Verschulden zu Grunde, so wurde der Vorschuss passiert. Damit war ein zuverlässliches Quantum an Pferden für den Bedarfsfall stets gesichert und vorräthig. Wie leicht zu ersehen, konnten alle diese Massregeln, welche darauf hinzielten, den Pferdebestand im Innern für Frieden und Krieg zu erhalten und zu vermehren, erst in 7—8 Jahren von ausgiebiger Bedeutung sein, es war daher nöthig, nebstdem für die schwere Reiterei auch von Lieferanten 1> 16B, 152 7, 158, 148 8 Centimeter. 2) Der oben fixierte Preis der Pferde musste dem Verkäufer ausgezahlt werden, ihm das Pferd zu einem niedereren Preise abzubandeln, war streng untersagt. Als dies einmal dennoch geschah, befahl der Kaiser den betreffenden geschädigten Leriten die Ergänzung auszuzahlen und im Lande zu publicieren, dass dies gegen seinen Willen ge­schehen sei. 8*

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