Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 3/1. (1901)

Die Cavallerie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

103 — Der Cadet-Officier-Stellvertreter hat einen silherplattierten Stern als Distinction und trägt die Feldkappe, in der Form wie der Officier. Als Dienstes-Abzeichen trägt er eine Patrontasche an einem rotkledernen Kiemen. Er ist mit Säbel und Kevolver bewaffnet, letzterer jedoch im Frieden deponiert. D. Die Einjahrig-Freiwilligen. Für diese Institution gelten bei der Cavallerie, was Zweck, Aufnahms­bedingungen u. dgl. betrifft, im Allgemeinen die gleichen Grundsätze wie für die Infanterie 4). Der zur Cavallerie eingetheilte Einjahrig-Freiwillige, welcher den Präsenzdienst principiell auf eigene Kosten abzuleisten hat* 2), muss beim An­tritt desselben entweder ein aus Eigenem angekauftes, vollkommen dienst­taugliches Beitpferd mitbringen und dasselbe während der Dienstzeit in diesem Zustande erhalten und verpflegen, oder kann derselbe von jenem Cavallerie- Kegiment, bei welchem er den Dienst ableistet, gegen Erlag des Pauschal­betrages von 240 fl.3 4) ein ärarisches Beitpferd zur dienstlichen Benützung zugewiesen erhalten, für welches die gesammten Erhaltungskosten vom Aerar getragen werden. Die Einjährig-Freiwilligen der Cavallerie haben Anspruch auf ärarische Unterkunft für sich und ihr Pferd. Das zur Ernährung des eigenen Pferdes nöthige Futter können die­selben gegen Erlag des jeweiligen Belutums von ihrem Truppenkörper erhalten. Wenn das eigene Beitpferd in Folge des Gebrauches zu Grunde geht, so wird der Einjahrig-Freiwillige für den Dienstgebrauch kostenfrei beritten gemacht, hat jedoch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die übrigen Pauschalbeträge für die ärarische Verpflegung (inclusive der Löhnung), für Waffen und Bekleidung sind wie bei der Infanterie mit zusammen jährlich 174 fl. normiert. Da die Zahl der zur Cavallerie sich meldenden Einjahrig-Freiwilligen keine so grosse ist, wie bei der Infanterie, so activiert nicht jedes Begiment eine Einjährig-Freiwilligen-Schule, sondern wird nur für jede Brigade, oder Truppen-Division, nach Umständen auch nur für jeden Corps-Bereich eine solche Schule errichtet. Die Ausbildung der Einjährig-Freiwilligen erfolgt bei der Cavallerie nur in 2 Perioden, und zwar: 1. Die Becruten- und militärische Ausbildung vom 1. October bis Ende April in der Einjährig-Freiwilligen-Schule; 2. die practische Ausbildung und Dienstleistung bei der Truppe. Während des Präsenzdienstes dürfen die Einjahrig-Freiwilligen nur zu Titular-Corporalen befördert werden. Diejenigen, welche nach Ablauf desselben die Prüfung mit gutem Erfolg bestehen, werden auf den nach der Organisation erforderlichen Bedarf zu Beserve-Officieren ernannt, oder wenn dieser Bedarf, wie es gegenwärtig der Fall, gedeckt ist, zu Keserve-Cadetten, die vorzüglicheren zu Beseiwe-Cadet- Officiers-Stellvertretern ernannt und erst nach Masgabe sich ergebender Aperturen successive zu Beserve-Officieren befördert. Jene, welche die Prüfung nicht bestehen, müssen, wie bei der Infanterie, ein zweites Jahr bei der Truppe präsent dienen4). Jene Einjährig-Freiwilligen, welche die Uebersetzung zum Berufs- Officier anstreben, werden mit 1. Januar des der Präsenz-Dienstleistung fol­genden Jahres als „Berufs-Officiers-Aspiranten” zu Beserve-Cadet-Officiers- Stellvertretern ernannt und nach erfolgter Erprobung in den Activ-Stand übersetzt. *) Siehe I. Band, Seite 91. 2) Eine Aufnahme auf „Staatskosten” findet hei der Cavallerie grundsätzlich nicht statt. 3) In dieser Summe sind die Auslagen für Verpflegung, Hufbeschlag und eventuelle Heilkosten inbegriffen; wird die volle Pferde-Ausrüstung mitbenützt, so erhöht sich dieser Betrag um 12 fl. 4) Solchen, welche zwar die Prüfung nicht bestanden haben, jedoch guten Eifer zeigen, kann ausnahmsweise von der Prüfungs-Commission die vorzeitige dauernde Beur­laubung zuerkannt werden (Circular-Verordnung vom 13. Mai 1339).

Next

/
Oldalképek
Tartalom