Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739 - Beilage 1. Allerunterthänigster Vortrag des Hof-Kriegsraths-Präsidenten Prinzen Eugen von Savoyen bezüglich der in den fünf walachischen Districten einzuführenden Werwltung

Die Walachei unter kaiserlicher Verwaltung. 245 sich in die weltlichen Geschäfte keineswegs einmischen und vor der Wahl auch jedesmal die Allerhöchste Genehmigung vorläufig ansuchen sollten. Und gleichwie in dem Land zweierlei Arten von Klöstern be­findlich, deren eine »domnesti« sich nennen und die andere den Patri­archen zu Constantinopel, Alexandria und anderen Orten zugeeignet, von ihnen auch die Vorsteher eingesetzt und Tribut abgefordert wird, also wäre man des Ermessens, dass die ersteren quoad temporalia nicht von den Edelleuten oder Grundherren, sondern von Ew. Kaiser! Ma­jestät als dem Landesfürsten, mithin von der »Administration« depen- dieren, in allen Klöstern die Vorsteher nach erhaltener Bewilligung or­dentlich nach dem Gebrauche des griechischen Ritus erwählt und hiezu ohne ganz speciolle Erlaubniss kein anderer, als ein in den diesseitigen walachischen Districten Gebürtiger genommen, den Patriarchen als Aus­ländern und türkischen Unterthanen kein ferneres Ernennungsrecht ge­stattet, noch ein Tribut oder eine Pension aus den diesseitigen Kirchen­gütern weiter abgereicht, noch von der diesseitigen walachischen Geist­lichkeit mit ihnen correspondiert oder in irgend einem Stücke gehorcht werde. Und zumal sich die Particularia weder von der Festsetzung einer bestimmten Eegierungsform, noch vor erlangter genügsamer Information in keiner Provinz determinieren lassen, mithin auch dermalen, ob und was der griechischen Geistlichkeit für Freiheiten, exemptiones, collec- turae et bona fundationis gebühren, mit einem Grund weder gesagt, noch eingerathen werden kann, so vermeinte man, es wäre derzeit der dortige Clerus der Manutenenz nur in genere zu versichern, quoad speci- alia aber dahin zu bescheiden, dass dieselben ihre Privilegien bei der »Administration« zu docieren, von dieser der Befund an den FM. Grafen Steinville und von diesem weiters mit seinem Gutachten nach Hof zu berichten wäre und sodann die förmliche Confirmation pro re nata und soweit es thunlieh, erfolgen würde, während man unterdessen die Klöster und geistlichen Wohnungen, ausser wo es die ratio belli und unumgängliche Nothwendigkeit erheischt, oder selbe pro fortalitiis zu halten, mit keiner Miliz belegt werden sollten. Im Justizwesen vermeint man nicht, dass in substantia von den gegenwärtigen Land- und Municipal-Gesetzen, mithin ihrem sogenannten »Pravila« abzugehen wäre. Weil aber der Inhalt dieses Buches unbe­kannt, hingegen dem Vernehmen nach verschiedene Satzungen darin enthalten, welche gegen die Billigkeit und guten Sitten verstossen, in vielen Fällen aber gar nicht vorgesehen sei, so dürfte am diensamsten sein, wenn dieses Buch nebst einer Uebersetzung eingeschickt, von der »Administration« und dem Ober-Director gutachtlich beigefügt, was etwa aufzuheben oder zu ändern wäre, sodann das Werk allhier gründ­lich untersucht und eingerichtet, hierauf von Ew. Kaiser! Majestät, als nunmehrigem Landesfürsten, bestätigt und als Gesetz publiciert würde. Wie weit die genannte »Administration« in Justizsachen vorzu­gehen habe, ist schon hier oben die allerunterthänigste Anmerkung ge­schehen und findet man diesorts allein beizurücken, dass alle criminalia majora dahin zu ziehen und insbesondere den Grundherren die bisherige,

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