Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739 - Beilage 1. Allerunterthänigster Vortrag des Hof-Kriegsraths-Präsidenten Prinzen Eugen von Savoyen bezüglich der in den fünf walachischen Districten einzuführenden Werwltung

244 Jacitbenz. lieh zu declai’ieren, dass diese Ernennung des Banus und der Admini- strations-Räthe nur ad triennium zu dauern habe und sodann Ew. Kaiserl. Majestät nach Ihrem Allerhöchsten Gutbefinden entweder die dermaligen Subjecta bestätigen, oder neue ernennen würden. Weil aber sein dürfte, dass der erwähnte Georgius Cantacuzenus den Charakter eines Banus, cum limitata autoritate nicht annähme, so wäre der gehor­samste Hof-Kriegsrath der Meinung, dass sodann der erste Administra- tions-Bath und vorhin gewesene Gross-Kanzler der Provinz, Namens Balanul, ohne weiters dazu erklärt und dann der Bojar Busuranul als Administrations-Rath eintreten könnte. Die Verrichtung dieses Banus und der »Administration« hätte hauptsächlich darin zu bestehen, dass selbe die Justiz in causis gravio- ribus, vel Clerum quoad temporalia, vel personas nobiles concernentibus, in prima instantia zu administrieren, die von den, oder wider die Land­richter einlaufenden Beschwerden weiter zu untersuchen und abzuthun, das Volk gegen die bisherige Grausamkeit und Unterdrückung des Adels und der Grundherren zu schützen, das Polizeiwesen zu besorgen, auch betreffs der Contribution ihre Meinung abzugeben und über das festge­setzte Quantum die Sub-Repartition vorzulegen, in Allem jedoch nach Anleitung des im Lande commandierenden Generals und insbesondere des Grafen Steinville, als des Ober-Directors, sich zu achten und über wichtigere Begebenheiten an ihn zu berichten haben. Obwohl der »Administration« bei wichtigeren Beschwerden sich schriftlich an den Hof zu wenden freistehen solle, so wäre ihnen doch nicht zu gestatten, ohne vorhergegangene Allergnädigste Erlaubniss De­putierte hierher zu senden, weil sie sonst stets derlei Leute hier halten, damit allerseits beschwerlich fallen und zu verschiedenen Irrungen und Verwirrungen Anlass geben würden. Bezüglich der Religions-Angelegenheiten glaubte man bei t» 3 der allerseits angenehm gewesenen ersten Resolution Ew. Kaiserl. Majestät ferners zu beharren, vermöge welcher dem Lande die Religionsfreiheit und Beschützung des griechischen Bitus, nicht aber die ausschliessliche Uebung dieses Cultus bewilligt worden, da ja auch zu türkischen Zeiten sich viele Katholiken und sogar Geistliche dort befanden und noch heutigen Tags befinden und daher unter Ew. Kaiserl. Majestät Aller­höchsten Herrschaft noch weniger ausgeschlossen werden können, was auch bis dato nicht begehrt worden. Was sodann das exercitium ritus graeci selbst betrifft, so wäre man der Meinung, dass der Bischof zu Rimnik und andere zu erwählende Prälaten nicht mehr von dem, in der türkischen Walachei befindlichen, sondern dem neulich in Serbien bestätigten, oder um diesem nicht gar zu viel Autorität einzuräumen, von einem andern etwa in Dero Erblanden dominierenden Metro­politen in ecclesiasticis nach Ew. Kaiserl. Majestät vorläufiger Confir- mation des Erwählten confirmiert und respective consecriert werden sollten. Auch wäre ihnen einzuschärfen, dass sie allein für Dero Aller­höchste Person und keinen andern auswärtigen Fürsten, wie es dem Verlauten nach mit besonderer Veneration für den Czar geschieht, beten,

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