Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739 - Beilage 1. Allerunterthänigster Vortrag des Hof-Kriegsraths-Präsidenten Prinzen Eugen von Savoyen bezüglich der in den fünf walachischen Districten einzuführenden Werwltung

242 J a c u b e ii z. von dem FM. Grafen Steinville eingelangten beiden gutachtlichen Berichte, hat der gehorsamste Hof-Kriegsrath in reife Ueberlegung ge­zogen und zuvörderst für Ew. Kaiserl. Majestät Allerhöchsten Dienst zuträglich befunden, dass, um diese, mit der Gnade des Allerhöchsten eroberten und behaupteten ansehnlichen, an sich selbst sehr frucht­baren, dazu an den Handel gewöhnten und für denselben sehr günstig' gelegenen Landschaften gehörig nützen und zu diesem Ende die noch anwesenden, grösstentheils aber in den Wäldern sich aufhaltenden In­sassen beizubehalten und wieder in ihre vorigen Dorfschaften zu bringen, auch die entlaufenen, nebst einigen anderen, fremden, zur grösseren Po- pulierung herbeizuziehen, eine Begierungsart wenigstens pro interim schleunig zu resolvieren, wobei militanter und cameraliter dasjenige zu beobachten sei, was einestheils den Einwohnern Buhe und Sicherheit geben, anderntheils aber die Einkünfte des Aerars mit Billigkeit und ohne übermässige Beschwerde der Unterthanen verbessern kann. Und gleichwie demnach die vorzukehrenden Dispositionen sich hauptsächlich auf das Politicum, Militare, Camerale und Provinziale reducieren, so hat auch das Politicum wieder in dieser Begebenheit seine Abtheilungen und begreift dasjenige in sich, auf welche Weise die genannten walachi- schen Districte vom Hof aus zu respicieren, was darin selbst für eine Begierungsart anzustellen und wie nebstbei das Ecclesiasticum und Justizwesen zu besorgen sei. Belangend nun das erste Glied dieser Eintheihmg, so kommt zwar solches, wie alles Uebrige, auf Ew. Kaiserl. Majestät Allerhöchstes Belieben und Entschliessung zuvörderst an; nachdem aber dieses Volk das militärische Gubernium unter der türkischen Herrschaft gewohnt, seiner Sinnesart nach nur mit einigem Ernst in Ordnung zu erhalten, seiner Lage gemäss in Handel und Wandel und anderen Angelegenheiten mit den angrenzenden türkischen Ländern und der jenseitigen Walachei stets in Verbindung ist, mithin sowohl durch den commandierenden General in Siebenbürgen, als auch den bei der ottomanischen Pforte anwesenden Minister von Zeit zu Zeit geschützt, dann aber auch, dass es mit den Nachbarn in keine Ungebühr verfalle, sondern allenfalls bei dem dortigen Militare eine billige Satisfaction zu suchen sich angewöhne, angehalten werden muss, so werden Ew. Kaiserl. Majestät vermuthlich als im Interesse Ihres Allerhöchsten Dienstes gelegen ansehen, dass die mehrgenannten walaehischen Districte, wie es bisher geschehen, wenig­stens bis zu deren vollkommenen Einrichtung und einer etwa nach den äussernden Umständen abgeänderten Allerhöchsten Kesolution, umso mehr unter der Besorgung des Hof-Kriegsrathes weiter belassen werden, weil demselben aus Dero Allerhöchster Gnade ohnedies die Politica in Orientalibus anvertraut sind. Zum zweiten Puncte hielte der Hof-Kriegsrath dafür, dass dem Grafen Steinville die Bespicierung der erwähnten Landschaft mit einer Ober-Direction anvertraut, unter ihm aber ein subalterner General oder anderer charakterisierter und genugsam tüchtiger Kriegsofficier daselbst angestellt werden könnte, welcher neben Commandierung der

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