Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739

184 Jacubenz. Waffen und durch den Friedensschluss mit der Pforte, dem Kaiser zugefallen sei, so hänge es nunmehr lediglich und einzig von dem Willen des Monarchen ab, welche Regierungs­form in den fünf walachischen Districten eingeführt werden solle. Da jedoch der Kaiser mit dem Hofdecret vom 30. Mai 1717, der walachischen Deputation einige, wiewohl nur ganz allgemein gehaltene, unwesentliche und in keiner Hinsicht bindende Zusicherungen gemacht habe, die eigenartigen Ver­hältnisse des Landes aber eine von den übrigen Provinzen des Reiches verschiedene Regierungsform erheischen, diesem- nach beantrage der Hof-Kriegsrath die Belassung der kaiser­lichen Walachei unter der Ober-Direction des commandierenden Generals von Siebenbürgen, die Bestellung einer »Admini­stration« mit dem Amtssitze in Crajova, bestehend aus einem Banus und 4 Administrations-Räthen, die sämmtlich aus dem Gremium der nationalen Bojaren zu wählen wären; die Er­nennung des Georg Cantacuzeno zum »Banus«, keinesfalls aber zum »Hospodar« und gleich den Administrationsräthen nur auf die Zeit von drei Jahren; im Uebrigen die Fest­setzung einer provisorischen Verwaltungsform nach den im Allgemeinen schon mit dem Vortrage vom 3. März 1717 ge­kennzeichneten, (daher auch mit dem Hofdecret vom 30. Mai 1717 übereinstimmenden) und im Speciellen durch den gegen­wärtigen Vortrag1) dargelegten Grundsätzen. Darauf ordnete der Kaiser an, dass der Gegenstand dieses Vortrages noch einmal in einer Conferenz gründlich durch- berathen werde und erliess sodann, am 22. Februar 1719, ein im Wege des Hof-Kriegsrathes ausgefertigtes, an die Person des commandierenden Generals von Siebenbürgen Stephan Grafen Steinville gerichtetes Decret, welches das ganze Verwaltungswesen der kaiserlichen Walachei umfasst und regelt. J) H. K. B., 1719, Januar 495, Exp. Dieser Vortrag vom 14. No­vember 1718 enthält, nebst genauer Motivierung der einzelnen Anträge, schätzenswerthe Daten über die Zustände in der Walachei vor der Occupation derselben und trägt dadurch wesentlich zum Verständniss der nationalen, cülturellen und ökonomischen Verhältnisse des Landes bei. Aus diesem Grunde wird derselbe in Beilage I vollinhaltlich wiedergegeben.

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